___ mit Kleidern im vom Beschuldigten geltend gemachten Umfang beschenkt wurden. M.________ erhielt jedoch zwei Sporttaschen gefüllt mit Kleider. Dass der Beschuldigte, wie anlässlich seiner Einvernahme behauptet, die meisten Kleider an die beiden Taxifahrer verschenkte, erweist sich als Schutzbehauptung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er den wesentlichen Teil der bestellten Ware für sich selbst behielt. Wohl mag es sein, dass der Beschuldigte nicht jedes einzelne Kleidungsstück auch trug. Im Grossen und Ganzen war die bestellte Ware – wie er selbst zu Protokoll gab (pag. 125 Z. 384 f.) – jedoch für ihn bestimmt.