_ schilderte glaubhaft, wie er zweimal Kleider vom Beschuldigten erhalten habe, um diese in andere Länder schicken zu können. Für den Wahrheitsgehalt seiner Aussage, keine Kleider für sich selber erhalten zu haben, spricht nämlich seine Ausführung, wonach er einmal ein Paar Schuhe anprobiert habe, diese ihm aber nicht gegangen seien, da er einen speziellen Rist habe. Solch eine Aussage entspringt kaum einer frei erfundenen Erzählung. Die beiden Taxifahrer schilderten denn auch stimmig, welchen Bezug sie zum Beschuldigten gehabt haben. Es ist somit davon auszugehen, dass weder N.________ noch M.________ mit Kleidern im vom Beschuldigten geltend gemachten Umfang beschenkt wurden.