Stellt man auf den Artikelkatalog gemäss pag. 208 ff. ab, so ergibt auch dies einen Gesamtbetrag von rund CHF 1’750.00 (€ 1'635.33 x 1,072 [durchschnittlicher Eurokurs von 2016]), welcher demjenigen der Vorinstanz nahekommt. Die Aussagen der beiden Auskunftspersonen N.________ sowie M.________ erweisen sich in den Augen der Kammer als nachvollziehbar und glaubhaft; auf diese kann abgestellt werden. Insbesondere M.________ schilderte glaubhaft, wie er zweimal Kleider vom Beschuldigten erhalten habe, um diese in andere Länder schicken zu können.