etwas Gegenteiliges wurde vom Beschuldigten auch gar nicht vorgebracht. Dem von O.________ markierten Artikelkatalog ist zu entnehmen, dass es wesentlich mehr als die von ihm geschätzten 10 bis 12 Kleiderstücke gewesen sein müssen: Ersichtlich sind 21 Kleiderstücke, wobei offenbar zwei Taschen zweimal bestellt werden mussten (pag. 209 und pag. 211). Nach Ansicht der Vorinstanz belief sich der Gesamtbetrag der Bestellungen des Beschuldigten für O.________ mit Verweis auf die Bestellungen Nr. 19 – 22 gemäss pag. 381 f. auf CHF 1'778.00. Stellt man auf den Artikelkatalog gemäss pag.