14 kt zu haben, gab O.________ an, das könne er nicht sagen, er wisse nicht, ob dies Sachen von der Straf- und Zivilklägerin gewesen seien. Der Beschuldigte habe ihm erzählt, er habe ein oder zwei Lager in D.________, von da habe er die Sachen, was es jedoch im Einzelnen gewesen sei, könne er nicht mehr sagen (pag. 203 Z. 114 ff.). Wie die Vorinstanz bereits zu Recht festhielt, ist erstellt, dass der Beschuldigte für O.________ Kleider bestellte und dieser ihm dafür einen Betrag zwischen CHF 400.00 und CHF 500.00 bezahlte; etwas Gegenteiliges wurde vom Beschuldigten auch gar nicht vorgebracht.