_ für ihn Kleider bestellt habe. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er könne bei der Straf- und Zivilklägerin [Kleider] billiger beziehen, da er dort jemanden aus der Geschäftsleitung kenne. Im Einzelnen könne er die Stückzahl nicht mehr nennen. Es seien total 10 bis 12 Stück gewesen. Weiter gab er an, er habe die Hälfte vom Preis bezahlt, präzisierte wenig später jedoch, es seien in allem vielleicht total CHF 400.00 gewesen (pag. 202 Z. 54 ff.). O.________ wurde auf Vorhalt eines Artikelkatalogs aufgefordert, die für ihn bestellten Artikel rot zu markieren (pag. 208 ff.). Auf erneute Frage hin gab er nochmals an, er habe zwischen CHF 400.00 und CHF 500.00 für die Kleider bezahlt.