Der Beschuldigte habe ihm nur eine Jacke gegeben. Er (N.________) trage zudem immer die gleichen Kleider, er brauche das nicht, er habe das nicht nötig. Er (der Beschuldigte) könne sagen was er wolle. Er habe nie etwas vom Beschuldigten genommen, was dieser bestellt habe. Er habe das nicht nötig (pag. 186 Z. 104 ff.). M.________ wurde am 27. Oktober 2016 ebenfalls von der Polizei befragt (pag. 190 ff.). Im Wesentlichen gab dieser zu Protokoll, es stimme, dass der Beschuldigte ihm Kleider ausgehändigt habe. Er habe ihm zwei Mal Kleider gegeben. Einmal habe er zwei mittelgrosse Sporttaschen mit Kleidern und Schuhen erhalten, um diese nach U.________ (Land) zu schicken.