13 N.________ sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 21. Oktober 2016 im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe ihm einmal in S.________ eine Jacke aus Wolle, ansonsten aber nichts für die Bezahlung der Taxifahrten gegeben. Er habe nie Sachen an Stelle von Geld von ihm entgegengenommen. Auf Vorhalt, der Beschuldigte habe ausgesagt, ihm 3 – 4 m3 Kleider ausgehändigt zu haben, gab N.________ an, das stimme hundertprozentig nicht, da sei er sich sicher. […] Der Beschuldigte habe ihm nur eine Jacke gegeben.