Auf weitere Frage gab er an, er habe die Kleider diesen zwei Personen (Anm.: N.________ und M.________) mitgegeben nach T.________ (Land) und P.________ (Land). Es seien arme Länder, weshalb er die Kleider mitgegeben habe. Auf Frage, ob er die Kleider jemandem weiterverkauft habe, führte der Beschuldigte aus, er habe dies bei der Polizei so gesagt, dies stimme aber nicht. Er habe alles verschenkt. Er glaube, er habe dort gesagt, Kleider für CHF 2'000.00 – 3'000.00 verkauft zu haben. Er habe aber Computerware für diesen Preis verkauft. Es sei ihm bei der Einvernahme bei der Polizei nicht so gut gegangen, wie heute auch nicht.