Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, lässt sich der Forderungsaufstellung der Straf- und Zivilklägerin entnehmen, dass der Beschuldigte grundsätzlich für alle seine Bestellungen neue Namen und neue (dazugehörige) E-Mail-Adressen kreierte, einige wenige Male jedoch auch versuchte, mit dem gleichen Konto mehrere Bestellungen zu tätigen (pag. 719, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).