Aus diesen Einvernahmen erhellt, dass der Beschuldigte immer wieder die gleiche Vorgehensweise nutzte, um Bestellungen bei der Straf- und Zivilklägerin zu tätigen und die Ware zu erhalten. Die Vorinstanz gelangte damit richtigerweise zum Ergebnis, es sei erstellt, dass der Beschuldigte im Onlineshop der Straf- und Zivilklägerin Waren mit Hilfe verschiedener Kundenkonten und E-Mail-Adressen, welche stetig durch ihn neu eingerichtet worden seien, bestellt habe (pag. 721, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit welchem Namen der Beschuldigte jeweils eine Bestellung aufgab, lässt sich der Zusammenstellung gemäss pag.