658 Z. 7 ff.). Auf Frage der Verteidigung, warum seine Vorgehensweise bei anderen Firmen nicht funktioniere, erklärte dieser, das System funktioniere bei anderen Firmen sehr gut. Man wolle ja die Bestellung an die eigene Adresse haben. Man müsse angemeldet sein bei anderen Firmen, damit man die Bestellung erhalte (pag. 660 Z. 20 ff.). Aus diesen Einvernahmen erhellt, dass der Beschuldigte immer wieder die gleiche Vorgehensweise nutzte, um Bestellungen bei der Straf- und Zivilklägerin zu tätigen und die Ware zu erhalten.