Die einen würden die Bonitätsprüfung machen und die anderen nicht. Ihm persönlich würde dies auffallen (pag. 121 Z. 205 ff.). Auf Frage, mit welchem Computer er die Ware bei der Straf- und Zivilklägerin jeweils bestellt habe, gab der Beschuldigte an, dies sei mit diversen gewesen. Er habe wie gesagt PCs billig eingekauft, repariert und dann wieder verkauft. Mit diesen PCs habe er jeweils auch Bestellungen bei der Straf- und Zivilklägerin gemacht (pag. 121 f. Z. 217 f.).