6 unbestritten; es kann integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 716 ff., S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte bestreitet demnach nicht, mit jeweils neu eröffneten Kundenkonti, lautend auf fremde Namen, im Zeitraum vom 20. Januar 2014 bis 25. Mai 2017 diverse Bestellungen bei der Straf- und Zivilklägerin getätigt zu haben.