6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist vollumfänglich angefochten (pag. 754 ff.) und somit durch die Kammer gesamthaft zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung