2. Die Probezeit sei um zwei Jahre zu verlängern. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar der amtlichen Verteidigung etc.). 4 Die Straf- und Zivilklägerin verzichtete mit E-Mail vom 12. August 2020 auf das Einreichen einer schriftlichen Stellungnahme und damit auf das Stellen von Anträgen (pag. 809 f.).