Die Probezeit sei um ein Jahr zu verlängern (sofern der Schuldspruch bestätigt würde). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2020 Folgendes (pag. 804; Hervorhebungen im Original): I. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen: 1. des Betrugs, gewerbsmässig, teilweise als Versuch, begangen im Zeitraum vom 25.06. 2014 bis am 25.05.2017 in D.________, E.________, F.________, G.________, H.________ und I.________ zum Nachteil von C.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 87'000.00); 2. des Betrugs, begangen im Februar 2014 in E.________ zum Nachteil von C.________ (Deliktsbetrag: CHF 490.00);