Der Beschuldigte sei ab Erlass der Identifikationsverfügung vom 21. September 2016 vom Vorwurf des Betrugs bzw. versuchten Betrugs (ev. gewerbsmässig begangen) freizusprechen unter Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung für die Verteidigungskosten für beide Instanzen. 2. Sämtliche Verfahrenskosten erster und oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Die Zivilklage sei abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – 4. Zufolge Freispruchs würde das Widerrufsverfahren obsolet. Eventuell: