diese gelangte am 2. Juli 2020 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 788 ff.). In der Folge ging am 22. Juli 2020 die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ein (pag. 803 ff.). Mit E-Mail vom 12. August 2020 verzichtete die Straf- und Zivilklägerin auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Beschuldigten (pag. 809). Mit Eingabe vom 29. September 2020 replizierte die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten (pag. 822 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 auf die Einreichung einer Duplik (pag. 834 f.), die Straf- und Zivilklägerin liess sich nicht vernehmen.