757 f.). Mit Schreiben vom 15. April 2020 erklärte sich die Generalstaatsanwaltschaft mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 761 f.), ebenso der Beschuldigte mit Schreiben vom 20. April 2020 sowie die Straf- und Zivilklägerin mit E-Mail vom 30. April 2020 (pag. 765 und pag. 767 f.). Die Durchführung des schriftlichen Verfahrens wurde mit Verfügung vom 1. Mai 2020 angeordnet und der Beschuldigte zur Einreichung einer schriftlichen Begründung aufgefordert (pag. 769 f.); diese gelangte am 2. Juli 2020 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag.