2 3. Schriftliches Verfahren Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Urteil eines Einzelgerichts. Art. 406 Abs. 2 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) sieht für diesen Fall die Möglichkeit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens vor. Mit Verfügung vom 31. März 2020 wurde den Parteien die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt und gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (pag. 757 f.).