2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht die Berufung an (pag. 692). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Parteien mit Verfügung vom 6. März 2020 zugestellt (pag. 748 f.). In der Folge ging die Berufungserklärung, datierend vom 30. März 2020, am 31. März 2020 form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 754 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 15. April 2020 mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage (pag.