677, Ziffer I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ fest (pag. 678 f., Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin hiess die Vorinstanz sodann dem Grundsatz nach gut und verwies sie für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg (pag. 679, Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).