Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 109 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. August 2021 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.) Oberrichter Guéra, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand gewerbsmässiger Betrug und Betrug sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 9. Dezember 2019 (PEN 2018 131) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 9. Dezember 2019 (PEN 18 131) wurde der Beschuldigte und Beru- fungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) durch das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) des gewerbsmässigen, teilweise versuchten Betrugs, begangen im Zeitraum vom 25. Juni 2014 bis 25. Mai 2017 in D.________, E.________, F.________, G.________, H.________ und I.________ im Deliktsbetrag von CHF 87'000.00, des Betrugs, begangen im Fe- bruar 2014 in E.________ im Deliktsbetrag von CHF 490.00, sowie des versuchten Betrugs, mehrfach begangen im Januar bis Februar 2014 in E.________ im De- liktsbetrag von CHF 1'220.00, alles zum Nachteil der C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin), schuldig erklärt. Die Vorinstanz verurteilte ihn in Anwen- dung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 15 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von ei- nem Tag, sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 23'331.30 (pag. 677, Ziffer I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ fest (pag. 678 f., Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin hiess die Vorinstanz sodann dem Grund- satz nach gut und verwies sie für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg (pag. 679, Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich traf die Vorinstanz die weiteren Verfügungen und verzichtete auf den Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2016 ge- währten bedingten Vollzugs für eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Verlän- gerung der Probezeit um zwei Jahre, sowie unter Auferlegung der Verfahrenskos- ten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 an den Beschuldigten (pag. 679, Ziff. IV und V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 18. De- zember 2019 namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht die Berufung an (pag. 692). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Parteien mit Verfügung vom 6. März 2020 zugestellt (pag. 748 f.). In der Folge ging die Berufungser- klärung, datierend vom 30. März 2020, am 31. März 2020 form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 754 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 15. April 2020 mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Be- schuldigten beantrage (pag. 761 f.). Die Straf- und Zivilklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2 3. Schriftliches Verfahren Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Urteil eines Einzelge- richts. Art. 406 Abs. 2 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Okto- ber 2007 (StPO; SR 312.0) sieht für diesen Fall die Möglichkeit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens vor. Mit Verfügung vom 31. März 2020 wurde den Parteien die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt und gleichzeitig Gelegenheit zur Stel- lungnahme eingeräumt (pag. 757 f.). Mit Schreiben vom 15. April 2020 erklärte sich die Generalstaatsanwaltschaft mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 761 f.), eben- so der Beschuldigte mit Schreiben vom 20. April 2020 sowie die Straf- und Zivilklä- gerin mit E-Mail vom 30. April 2020 (pag. 765 und pag. 767 f.). Die Durchführung des schriftlichen Verfahrens wurde mit Verfügung vom 1. Mai 2020 angeordnet und der Beschuldigte zur Einreichung einer schriftlichen Begrün- dung aufgefordert (pag. 769 f.); diese gelangte am 2. Juli 2020 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 788 ff.). In der Folge ging am 22. Juli 2020 die Stel- lungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ein (pag. 803 ff.). Mit E-Mail vom 12. August 2020 verzichtete die Straf- und Zivilklägerin auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Beschuldigten (pag. 809). Mit Eingabe vom 29. Sep- tember 2020 replizierte die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten (pag. 822 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 auf die Einreichung einer Duplik (pag. 834 f.), die Straf- und Zivil- klägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 2. November 2020 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (pag. 837 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisteraus- zug (datierend vom 29. Mai 2020) sowie ein Leumundsbericht samt Erhebungsfor- mular wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 25. Mai 2020) eingeholt (pag. 785 f. sowie pag. 778 ff.). 5. Anträge der Parteien Mit Verweis auf die Anträge in der Berufungserklärung vom 30. März 2020 bean- tragte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten in der Begründung vom 1. Juli 2020 Folgendes (pag. 788 f.; Hervorhebungen im Original): 1. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei vollumfänglich vom Vorwurf des Betrugs bzw. versuchten Betrugs (ev. gewerbsmässig begangen) freizusprechen unter Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung für die Verteidigungskosten für beide Instanzen. Eventuell: Der Beschuldigte sei ab dem Zeitpunkt der Strafanzeige vom 15. Juli 2016 vom Vorwurf des Be- trugs bzw. versuchten Betrugs (ev. gewerbsmässig begangen) freizusprechen unter Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung für die Verteidigungskosten für beide Instanzen. 3 Subeventuell: Der Beschuldigte sei ab Erlass der Identifikationsverfügung vom 21. September 2016 vom Vorwurf des Betrugs bzw. versuchten Betrugs (ev. gewerbsmässig begangen) freizusprechen unter Zuer- kennung einer angemessenen Entschädigung für die Verteidigungskosten für beide Instanzen. 2. Sämtliche Verfahrenskosten erster und oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Die Zivilklage sei abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – 4. Zufolge Freispruchs würde das Widerrufsverfahren obsolet. Eventuell: Die Probezeit sei um ein Jahr zu verlängern (sofern der Schuldspruch bestätigt würde). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2020 Folgendes (pag. 804; Hervorhebungen im Original): I. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen: 1. des Betrugs, gewerbsmässig, teilweise als Versuch, begangen im Zeitraum vom 25.06. 2014 bis am 25.05.2017 in D.________, E.________, F.________, G.________, H.________ und I.________ zum Nachteil von C.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 87'000.00); 2. des Betrugs, begangen im Februar 2014 in E.________ zum Nachteil von C.________ (Deliktsbe- trag: CHF 490.00); 3. des versuchten Betrugs, mehrfach begangen von Januar bis Februar 2014, in E.________ zum Nachteil von C.________ (Deliktsbetrag: CHF 1'220.00) und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu: 1. einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von ei- nem Tag; 2. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Gebühr von Fr. 500 gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b VKD). II. 1. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2016 für eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen. 2. Die Probezeit sei um zwei Jahre zu verlängern. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzu- erlegen. III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar der amtlichen Verteidigung etc.). 4 Die Straf- und Zivilklägerin verzichtete mit E-Mail vom 12. August 2020 auf das Ein- reichen einer schriftlichen Stellungnahme und damit auf das Stellen von Anträgen (pag. 809 f.). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist vollumfänglich angefochten (pag. 754 ff.) und somit durch die Kammer gesamthaft zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels ei- genständiger Berufung oder Anschlussberufung seitens der Generalstaatsanwalt- schaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abge- ändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 21. Februar 2019 Folgendes vorgeworfen (pag. 362 ff; Hervorhebungen im Original): 1. Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), evtl. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), mehr- fach begangen im Zeitraum vom 20. Januar 2014 bis 25. Mai 2017 in D.________, E.________, F.________, G.________, H.________ und I.________ zum Nachteil von C.________ durch folgendes Tatvorgehen: 1.1 Der Beschuldigte A.________ gab auf der Bestellseite von C.________, www.________.ch, mindestens 197 (178+19) Bestellungen in einem Warengesamtwert von ca. CHF 89'275.65 (81'387.00 + 7'888.65) für diverse Kleider, Schuhe, Taschen, Uhren usw. auf. C.________ lie- ferte mindestens 127 (111+16) von 197 (178+19) getätigten Bestellungen an A.________ aus. Die restlichen Bestellungen konnten von C.________ entweder rechtzeitig storniert oder vom Logistikpartner aufgehalten werden. Die Rechnungsbeträge in der Höhe der ausgelieferten Waren sind nicht beglichen worden. C.________ ist im Umfang der ausgelieferten Bestellun- gen einen Vermögensschaden von mindestens CHF 52'026.00 (+ 4'701.75 + 2'267.90 = 58'995.65) entstanden. Die einzelnen Bestellungen wiesen jeweils einen Warenwert zwischen CHF 175.00 und CHF 800.00 auf. A.________ nahm diese Bestellungen auf Rechnung vor, obwohl er weder beabsichtigte, diese Rechnungen zu bezahlen noch über die finanziellen Mittel hierzu verfügte. Jede Bestellung tätigte A.________ von einem jeweils eigens hierzu neu eingerichteten Kun- denkonto. Die Kundenkontonamen sowie die neu eingerichteten und verwendeten E- Mailadressen wiesen jeweils Ähnlichkeiten mit seinem richtigen Namen auf, waren aber inso- fern durch einzelne Buchstaben modifiziert, so dass sie sich voneinander unterschieden. A.________ verwendete auch den Namen J.________, seiner Mitbewohnerin an der K.________ in D.________. Als Lieferadresse verwendete A.________ den für das Kunden- konto benutzten Namen sowie u.a. die Anschriften: D.________, K.________ a, b, d (c/o J.________); E.________; G.________ (Bed&Breakfast); H.________; E.________ (c/o L.________); I.________ etc. Indem A.________, obwohl weder zahlungswillig noch zahlungsfähig, auf der Internetseite www.________.ch Bestellungen aufgab, täuschte er C.________ über eine für sie den Ver- 5 tragsabschluss wesentliche Voraussetzung. Da A.________ jeweils von unterschiedlichen Computern aus und über verschieden lautende Kundennamen und Kundenkonten bestellte, sowie an variierende Anschriften von Wohnungen, Zimmern, Lokalitäten, welcher er z.T. ei- gens für diesen Zweck mietete, liefern liess, verunmöglichte er es C.________ den Betrug sys- tematisch als solchen zu erkennen und zu verhindern. Namentlich wurde ihr durch dieses Vor- gehen verunmöglicht, systematische Bonitätsprüfungen vorzunehmen, da die Zahlungs- ausstände nicht derselben Person zuzuordnen waren. C.________ ging jeweils von einer neu- en Kundenbeziehung aus und durfte davon ausgehen, dass der Besteller zahlungswillig und sowie auch zahlungsfähig ist. A.________ wusste um diese Umstände und tätigte die Bestel- lungen dennoch, um C.________ in deren Vermögen zu schädigen und sich durch das An- nehmen und Verwenden der Kleidungsstücke zu bereichern. Dies machte A.________ zudem, um sein persönliches Fortkommen zu erleichtern und einen Teil seines Lebensunterhaltes zu bestreiten. Dies indem er bei sehr geringem Einkommen die Kleider für sich selber verwendete und durch das Verschenken/Verkaufen von Kleidern Taxi- fahrten u.a. mit den Herren M.________ und N.________ finanzierte. Zudem verkaufte er Kleider im Umfang von mind. CHF 3'000.00 über das Internet sowie über Coop-Inserate und veräusserte mehrere Pakete im Wert von ca. CHF 1'700.00 für ca. CHF 400.00 – 500.00 an O.________. Deliktssumme: CHF 58'995.65 (effektiv ausgelieferte Ware, vgl. Ziff. 2.1) Privatklägerin: C.________ (Zivilklägerin) 2. Versuchter Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB), mehrfach begangen im Zeitraum vom 20. Januar 2014 bis 25. Mai 2017 in D.________, E.________, F.________, G.________, H.________ und I.________ zum Nachteil von C.________ durch folgendes Tatvorgehen: 2.1 A.________ gab auf der Bestellseite von C.________ insgesamt mindestens 197 Bestellungen auf, indem er wie unter Ziff. 1.1 ausgeführt vorging. Davon wurden ihm 70 Bestellungen in ei- nem Gesamtwert von CHF 30'280.00 nicht ausgeliefert, da sie entweder durch den Zustell- dienst rechtzeitig retourniert oder von C.________ storniert werden konnten. A.________ hat dabei alles unternommen, damit ihm die Bestellungen nach den Ausführungen unter Ziff. 1.1. zugestellt werden würden. Er wusste dabei aufgrund seiner Erfahrung, dass dieses Vorgehen so in der Regel auch funktionieren würde und wollte diese Bestellungen auch annehmen. Deliktssumme: CHF 30'280.00 Privatklägerin: C.________ (Zivilklägerin) 8. Grundlagen der Beweiswürdigung und allgemeine Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 697, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ebenfalls wurden sämtliche objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt aufgelistet und umfassend wiedergegeben (pag. 699 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vom Beschuldigten wurden mit Berufungsbegründung vom 1. Juli 2020 in erster Linie die vorinstanzlichen Ausführungen zur rechtlichen Würdigung angefochten (pag. 722 ff., S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der angeklagte Sachverhalt sowie die entsprechende Beweiswürdigung sind damit grundsätzlich 6 unbestritten; es kann integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 716 ff., S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte bestreitet demnach nicht, mit jeweils neu eröffneten Kundenkonti, lautend auf fremde Namen, im Zeitraum vom 20. Januar 2014 bis 25. Mai 2017 di- verse Bestellungen bei der Straf- und Zivilklägerin getätigt zu haben. Der Vollständigkeit halber sowie im Hinblick auf die nachfolgende rechtliche Würdi- gung werden im Folgenden einzelne Aspekte durch die Kammer nochmals hervor- gehoben. 9. Hervorhebungen der Kammer 9.1 Der Beschuldigte wurde insgesamt drei Mal einvernommen. Zum konkreten Vorge- hen, wie er jeweils die Bestellungen tätigte, äusserte er sich wie folgt: Im Rahmen seiner Ersteinvernahme vom 26. September 2016 bei der Polizei gab der Beschuldigte an, er habe alles über das Internet bestellt. Bei der Straf- und Zi- vilklägerin habe er den Artikel ausgesucht und dann auf Rechnung bestellt. Wenn die Bestellung akzeptiert worden sei, seien die Sachen nach drei bis fünf Tagen ge- liefert worden. Man könne die Lieferung ja nachverfolgen. Jede zweite Bestellung sei automatisch abgebrochen worden, weil die Lieferung auf Rechnung nicht ak- zeptiert worden sei. Es komme jeweils darauf an, wer die Bestellung behandle. Er habe ja mit verschiedenen Namen und hunderten von E-Mails bestellt, z.B. mit ________, ________, mit H, DT, einem S oder zwei S, alles Mögliche. Einige Mit- arbeiter hätten dies sicher bemerkt und die Bestellungen seien storniert worden. Nach ein, zwei Tagen oder einer Woche habe es wieder funktioniert. Die hätten ein totales Chaos in der Firma. Die einen würden die Bonitätsprüfung machen und die anderen nicht. Ihm persönlich würde dies auffallen (pag. 121 Z. 205 ff.). Auf Frage, mit welchem Computer er die Ware bei der Straf- und Zivilklägerin jeweils bestellt habe, gab der Beschuldigte an, dies sei mit diversen gewesen. Er habe wie gesagt PCs billig eingekauft, repariert und dann wieder verkauft. Mit diesen PCs habe er jeweils auch Bestellungen bei der Straf- und Zivilklägerin gemacht (pag. 121 f. Z. 217 f.). Bei der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte am 5. Mai 2017 ebenfalls zu Pro- tokoll, er habe die Sachen ganz normal über das Internet mit verschiedenen und ähnlichen Namen bestellt. Eigentlich ganz einfach. Die Sachen habe er sich immer an die K.________ liefern lassen, so dass die Straf- und Zivilklägerin eigentlich schnell hätte darauf kommen sollen. Die hätten aber ganz schlechte Netzwerktech- niker. Die Mitarbeiter würden von dieser auch unterdrückt und sie hätten einen ganz tiefen Lohn. Deshalb habe er dies auch immer weitergemacht. Die Mitarbeiter würden permanent überwacht, sogar wenn sie auf die Toilette gingen. Der Lohn sei so schlecht, dass sie eine starke Fluktuation der Mitarbeitenden hätten (pag. 146 Z. 74 ff.). Zum konkreten Vorgehen gab der Beschuldigte sodann weiter an, er habe ganz normal online bestellt. Er habe jedes Mal ein neues Konto eröffnet, vielleicht ein- oder zweimal mit dem gleichen Konto. Dann hätten sie es gemerkt. Wie er be- reits gesagt habe, habe die Straf- und Zivilklägerin ein ganz schlechtes Sicher- heitssystem. Mache man das Gleiche bei einer Schweizer Firma, so bekomme man einmal etwas und dann nie wieder. Die anderen Firmen hätten gute Netzwerktech- 7 niker und seien sehr gut abgesichert. Das habe er auch gecheckt. Die Bonitätsprü- fung sowie die AGBs der Straf- und Zivilklägerin seien ein Witz. Wenn es zu einer Anklage beim Richter komme, so müsse er sagen, dass sich die Straf- und Zivilklä- gerin mitschuldig gemacht habe (pag. 147 Z. 99 ff.). Auf Frage, ob er sich jedes Mal neu registriert habe mit den falschen Angaben, antwortete der Beschuldigte mit «ja», da es sonst nicht gehe (pag. 147 Z. 116 ff.). Auf Vorhalt, wie die Straf- und Zivilklägerin denn hätte merken sollen, dass er be- reits unbezahlte Rechnungen habe, wenn er sich jedes Mal mit einer neuen E-Mail- Adresse und mit einem neuen Namen registriert habe, erklärte der Beschuldigte, sie hätte dies erstens merken sollen, da so viele Pakete an die gleiche Adresse ge- sandt worden seien und wegen des immer ähnlichen Namens (bspw. ________ und ________ mit d am Ende, oder ________, etc.). Die Netzwerktechniker, wel- che den Computer bedienen würden, müssten relativ naiv sein, dies nicht gemerkt zu haben. Deshalb habe sich die Straf- und Zivilklägerin mitschuldig gemacht. Sie hätten dies relativ schnell merken müssen. Die anderen Firmen würden dies an- ders und intelligenter machen. Dadurch würden sie es viel schneller merken. Wenn er nachts bei der Straf- und Zivilklägerin bestelle, mache das Computersystem die Prüfung automatisch und das Paket werde zugesandt. Bei den anderen Firmen werde keine Bestellung ausgelöst, ohne von jemandem vorher geprüft worden zu sein. Er könne diverse Firmen aufzählen, bei welchen er es auch probiert habe. Bei denen habe es nicht geklappt. Er habe es aber extra gemacht, um dies herauszu- finden (pag. 148 Z. 132 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte schliess- lich zu Protokoll, er habe nicht ausschliesslich bei der Straf- und Zivilklägerin be- stellt. Die Firma sei dann halt so blöd gewesen und hätte es einfach nicht im Griff. Das sei noch heute so. Bereits vor 10 – 15 Jahren sei das gross in den Medien gewesen. Die Straf- und Zivilklägerin habe einen sehr schlechten Ruf. Das sei aber nicht mit seinem Fall verbunden. Sie habe schon damals schwere Fehler gemacht und bezahle Arbeitnehmer schlecht (pag. 658 Z. 7 ff.). Auf Frage der Verteidigung, warum seine Vorgehensweise bei anderen Firmen nicht funktioniere, erklärte die- ser, das System funktioniere bei anderen Firmen sehr gut. Man wolle ja die Bestel- lung an die eigene Adresse haben. Man müsse angemeldet sein bei anderen Fir- men, damit man die Bestellung erhalte (pag. 660 Z. 20 ff.). Aus diesen Einvernahmen erhellt, dass der Beschuldigte immer wieder die gleiche Vorgehensweise nutzte, um Bestellungen bei der Straf- und Zivilklägerin zu tätigen und die Ware zu erhalten. Die Vorinstanz gelangte damit richtigerweise zum Er- gebnis, es sei erstellt, dass der Beschuldigte im Onlineshop der Straf- und Zivilklä- gerin Waren mit Hilfe verschiedener Kundenkonten und E-Mail-Adressen, welche stetig durch ihn neu eingerichtet worden seien, bestellt habe (pag. 721, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit welchem Namen der Beschuldigte jeweils eine Bestellung aufgab, lässt sich der Zusammenstellung gemäss pag. 380 ff. entnehmen, wo (mehrheitlich) chronolo- gisch rückwärts, sprich beginnend von der letzten Bestellung am 25. Mai 2017 an, sämtliche Bestellungen des Beschuldigten in den Jahren 2014 bis und mit 2017 aufgeführt sind, beginnend erst mit sämtlichen Bestellungen, welche an den Be- 8 schuldigten ausgeliefert (pag. 380 ff., Bestellungen Nr. 1 – 127), gefolgt von den Bestellungen, welche retourniert (pag. 391 f., Bestellungen Nr. 128 – 136) und schliesslich jene, welche rechtzeitig storniert wurden (pag. 392 ff., Bestellungen Nr. 137 – 197). Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, lässt sich der Forderungsaufstellung der Straf- und Zivilklägerin entnehmen, dass der Beschuldigte grundsätzlich für alle seine Bestellungen neue Namen und neue (dazugehörige) E-Mail-Adressen kreier- te, einige wenige Male jedoch auch versuchte, mit dem gleichen Konto mehrere Bestellungen zu tätigen (pag. 719, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu ergänzen ist, dass gemäss Forderungsaufstellung ersichtlich ist, dass nebst den von der Vorinstanz erwähnten erfundenen Konti «________» und «________» auch mit den Konti «________», «________» sowie «________» mehrere Male versucht wurde, eine Bestellung auszulösen, was offenbar jedoch nicht funktionier- te; der Status dieser Bestellungen lautet «storniert» (pag. 392, Bestellungen Nr. 138 – 141; pag. 393, Bestellungen Nr. 144 – 145; pag. 397, Bestellungen Nr. 136, 194 – 197;). Auch mit seinem eigenen, richtigen Namen tätigte der Be- schuldigte mehrere Bestellungen, wobei es diesbezüglich anzumerken gilt, dass nicht alle Sendungen an die gleiche Adresse geliefert wurden, sondern die An- schrift jeweils wechselte (pag. 382 ff.; Bestellungen Nr. 28, 29, 32, 33, 149, 157). Der Beschuldigte liess seiner Fantasie, was sowohl die Vor- wie auch Nachnamen seiner kreierten Kundenkonti anbelangt, freien Lauf. In den meisten Fällen lehnten sich die Namen stark an seinen richtigen Nachnamen an. Oft wurde lediglich ein Buchstabe geändert, aus einem «t» am Schluss ein «dt» gemacht oder sonstwie mit den Buchstaben gespielt, wie die folgende Übersicht zeigt: ________ (3); ________ (4); ________ (5); ________ (6); ________ (7); ________ (8); ________ (10); ________ (11); ________ (12); ________ (13); ________ (14); ________ (15); ________ (16); ________ (17); ________ (19); ________ (20); ________ (21); ________ (22); ________ (23); ________ (24); ________ (25); ________ (26); ________ (27); ________ (31); ________ (40); ________ (42); ________ (51); ________ (52); ________ (53); ________ (55); ________ (56); ________ (58); ________ (61); ________ (62); ________ (64); ________ (65); ________ (73); ________ (74); ________ (76); ________ (84); ________ (86); ________ (88); ________ (95); ________ (97); ________ (99); ________ (100); ________ (102); ________ (103); ________ (105); ________ (106); ________ (107); ________ (108); ________ (110); ________ (111); ________ (112); ________ (114); ________ (115); ________ (116); ________ (117); ________ (119); ________ (123); ________ (124); ________ (125); ________ (126); ________ (127); ________ (130); ________ (131); ________ (132); ________ (133); ________ (134); ________ (137); ________ (139); ________ (142); ________ (143); ________ (147); ________ (148); ________ (150); ________ (155); ________ (156); ________ (158); ________ (159); ________ (160); ________ (161); ________ (162); ________ (163); ________ (166); ________ (178); ________ (182); ________ (185); ________ (187); ________ (190); ________ (192) Manchmal benutzte der Beschuldigte auch gänzlich frei erfundene Namen, die sich weder an seinen Vor- noch an seinen Nachnamen anlehnten: 9 ________ (2); ________ (144-145); ________ (146); ________ (151); ________ (152); ________ (153); ________ (154); ________ (164); ________ (194-197); Vereinzelt diente dem Beschuldigten auch der Name seiner Mitbewohnerin, J.________, als Inspiration: ________ (109); ________ (113); ________ (121); ________ (193); In einigen Fällen benutzte der Beschuldigte schliesslich Namen, welche reiner Fan- tasie entsprangen: ________ (1); ________ (9); ________ (18); ________ (30); ________ (34); ________ (35); ________ (36); ________ (37); ________ (38); ________ (39); ________ (41); ________ (43); ________ (44); ________ (45); ________ (46); ________ (47); ________ (48); ________ (49); ________ (50); ________ (54); ________ (57); ________ (59); ________ (60); ________ (63); ________ (66); ________ (67); ________ (68); ________ (69); ________ (70); ________ (71); ________ (72); ________ (75); ________ (77); ________ (78); ________ (79); ________ (80); ________ (81); ________ (82); ________ (83); ________ (85); ________ (87); ________ (89); ________ (90); ________ (91); ________ (92); ________ (93); ________ (94); ________ (96); ________ (98); ________ (101); ________ (104); ________ (118); ________ (120); ________ (122); ________ (165); ________ (167); ________ (168); ________ (170); ________ (169); ________ (171); ________ (172); ________ (173); ________ (174); ________ (175); ________ (176); ________ (177); ________ (179); ________ (180); ________ (181); ________ (183); ________ (184); ________ (186); ________ (188); ________ (191). Die Bestellungen liess sich der Beschuldigte gemäss Forderungsübersicht sodann an die folgenden Adressen liefern:  ________, I.________  K.________, D.________  K.________ 99, D.________  K.________ 999, D.________  K.________ 99a, D.________  K.________ 99b, D.________  K.________ 99c, D.________  K.________ 99d, D.________  ________, E.________ CH  ________, H.________  ________38 38, H.________  ________ 5, G.________  ________ 5a, G.________  ________ 97, E.________  ________, F.________  ________, E.________  ________, E.________ 10 Von diesen insgesamt 197 (ausgelieferten, retournierten sowie stornierten) Bestel- lungen gingen mit 161 Lieferungen weitaus am meisten an die K.________ (inkl. der Variationen in der Hausnummer) in D.________. Fünf Bestellungen liess sich der Beschuldigte nach I.________ liefern, weitere 29 an die Anschriften in E.________ (13 Bestellungen), H.________ (acht Bestellungen) sowie G.________ (ebenfalls acht Bestellungen). Lediglich zwei Pakete wurden an die Adresse in F.________ geliefert (pag. 380 ff.). Was den zeitlichen Horizont anbelangt fällt bei Durchsicht der Forderungsaufstel- lung auf, dass der Beschuldigte in sehr unterschiedlichen, aber doch regelmässi- gen Zeitabständen bestellte. In den meisten Fällen wurde bereits nach zwei bis fünf Tagen wieder bestellt, ab und zu dauerte es jedoch auch wesentlich länger (so bspw. die Bestellungen Nr. 24 und 25; 34, 35 und 168; 121, 122 und 135). Als E-Mail-Adresse, welche bei der Erstellung eines Kundenkontos verlangt wird, stützte sich der Beschuldigte zumeist auf den von ihm erfundenen Namen und wählte dazu einen der gängigen E-Mail-Dienste (hotmail.com; bluewin.ch; gmail.com; gmx.com; hotmail.ch; bluemail.ch; yahoo.com). Betrachtet man lediglich die ausgeführten Bestellungen, so fällt auf, dass er zu Beginn, d.h. ab Juni 2014, noch vermehrt frei erfundene E-Mail-Adressen wählte (beispielhaft dafür pag. 391):  ________@hotmail.com;  ________@hotmail.com;  ________@hotmail.com;  ________@hotmail.com;  ________@hotmail.com;  ________@hotmail.com; Anschliessend begann der Beschuldigte, die von ihm gewählten, frei erfundenen Namen teilweise auch in die E-Mail-Adresse zu übertragen (beispielhaft dafür pag. 390):  ________@hotmail.com (________)  ________@hotmail.com (________)  ________@hotmail.com (________)  ________@hotmail.com (________)  ________@gmail.com (________) Ab Januar 2015 schien der Beschuldigte im Wesentlichen den ganzen, neu kreier- ten Namen in die E-Mail-Adresse zu verpacken, was er dann bis am Ende, mithin bis am 25. Juni 2017, durchzog (pag. 380 ff.):  ________@gmx.com (________)  ________@gmx.com (________)  ________@yahoo.com (________)  ________@gmail.com (________)  ________@hotmail.com (________)  usw. 11 Ferner ist gemäss Forderungsaufstellung jeder getätigten Bestellung eine IP- Adresse zugeordnet. Insgesamt tätigte der Beschuldigte die 197 aufgelisteten Be- stellungen über 33 unterschiedliche IP-Adressen (pag. 380 ff.), wobei die weitaus meist genutzte Adresse jene mit der Nr. ________ war (vgl. insbesondere pag. 383 – 390 sowie pag. 395 f.). Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 26. Sep- tember 2016 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er kaufe im Internet jeweils billig Computer und Laptops ein, repariere diese und verkaufe sie wieder (pag. 119 Z. 95 f.). Auf Frage, wie er jeweils bei der Straf- und Zivilklägerin bestellt habe, führte er aus, das sei über verschiedene Computer gewesen, diese würden immer wieder wechseln. Die zwei Computer, welche man sichergestellt habe, habe er seit etwa zwei Monaten. Die PCs, mit welchen er die meisten Bestellungen gemacht habe, seien schon weg, die habe er verkauft (pag. 119 Z. 99 ff.). Auf weitere Frage, mit welchem Computer er die Waren jeweils bestellt habe, erklärte der Beschuldigte, es seien verschiedene, er habe wie bereits erwähnt PCs billig eingekauft, repariert und diese dann wieder verkauft. Mit diesen PCs habe er jeweils auch Bestellungen bei der Straf- und Zivilklägerin gemacht (pag. 121 f. Z. 216 ff.). Aus dem Vorgehen des Beschuldigten, Computer günstig einzukaufen, zu reparie- ren und im Anschluss wieder zu verkaufen, erhellt somit, wieso seine Bestellungen nicht lediglich über eine, sondern 33 verschiedene IP-Adressen getätigt wurden. 9.2 Zur Frage, was der Beschuldigte mit all seinen Bestellungen wollte, äusserte er sich anlässlich seiner Einvernahme bei der Polizei am 26. September 2016 wie folgt: Die meisten Sachen habe er verschenkt. An die Taxifahrer N.________ von der Taxizentrale D.________ und M.________ aus P.________ (Land) von Q.________ (Unternehmen). Sie hätten aber nichts von der Sache gewusst. Er ha- be den beiden Personen verschiedene Sachen geschenkt, auch für P.________ (Land). N.________ habe er von 2010 bis 2014 Kleider geschenkt. Den Betrag könne er nicht mehr sagen, das sei so lange her. Es sei von der Straf- und Zivilklä- gerin sicher ein ganzer Schrank voll Kleider gewesen, 3 – 4 m3. M.________ habe er ab 2014 bis vor kurzem sicher ebenfalls 4 – 6 m3 Kleider der Straf- und Zivilklä- gerin geschenkt. Der Betrag für die Kleider dürfte sicher bei mehreren tausend Franken gelegen haben. Vor Kurzem habe er für einen R.________ in G.________ drei bis vier Mal bei der Straf- und Zivilklägerin bestellt. Er habe ihm gesagt, er könne die Sachen für 50% bestellen, weil er dort jemanden von der Firma kenne. Ein Paket sei nach G.________ geliefert worden und die anderen vier Pakete nach H.________. R.________ wisse aber auch nichts von dem. Er habe ihm auch noch Kleider von anderen Bestellungen geschenkt (pag. 120 f. Z. 163 ff.). Auf Frage, was er mit der nach S.________ und E.________ gelieferten Ware gemacht habe, gab der Beschuldigte an, das meiste habe er N.________ verschenkt, einen Teil davon habe er auch über das Internet verkauft. Zum Teil habe er Sachen auch im Coop mit Inserat ausgeschrieben. Das habe er aber mit der Zeit sein lassen (pag. 125 Z. 368 ff.). Auf Vorhalt, viele der gelieferten Waren seien sehr unter- schiedlicher Artikelgrössen und könnten daher kaum für sich selber, sondern müss- ten für jemanden anderes bestellt worden sein, gab der Beschuldigte an, Kleider- firmen hätten verschiedene Grössen. Die Grössen seien nicht bei allen Firmen gleich. Die Ware sei sonst eigentlich schon für ihn selber gewesen (pag. 125 Z. 376 ff.). Auf Frage, warum er die Ware nicht bezahlt habe, führte der Beschuldigte aus, 12 er habe ein zu tiefes Einkommen. 2010 habe er bei verschiedenen Firmen versucht zu bestellen, es habe aber nur bei der Straf- und Zivilklägerin auf Rechnung ge- klappt. Er habe ein Paar Jeans, ein paar Shirts und ein paar Socken bestellt. Diese hätte er auch bezahlen können. Er habe aber viele Betreibungen gehabt. Es sei dann die erste Mahnung und danach die zweite Mahnung gekommen und danach nichts mehr. So habe er es sein lassen mit dem Bezahlen. So habe es angefangen. Er habe dann immer weiter auf Rechnung bei der Straf- und Zivilklägerin bestellt und nichts bezahlt. Er habe dann mit der Zeit immer mehr bestellt. Am Anfang habe es noch besser funktioniert: Praktisch jede Bestellung sei auch geliefert worden, nicht so wie in letzter Zeit (pag. 125 Z. 403 ff.). Weiter gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage hin zu Protokoll, vom Betrag her hätte er bis jetzt bezahlen können. Er habe 2011 oder 2012 insgesamt CHF 40'000.00 Rückerstattung von der Invalidenversicherung und Ergänzungsleis- tungen erhalten. Das Geld habe er dann aber im Casino verspielt. Er habe dann regelmässig noch Geld von Kollegen erhalten, welche ihm Geld geschuldet hätten. Auf Frage, warum er nicht bezahlt habe, gab er an, er habe schon Schulden und Betreibungen gehabt und es sei ihm dann egal gewesen, ob weitere Schulden noch hinzukämen. Man habe bei ihm nichts betreiben können und die Invalidenren- te könne man sowieso nicht betreiben. Erspartes habe er keines. Von seinem mo- natlichen Einkommen von CHF 2'800.00 zahle er die Wohnung, Krankenkasse, Lebensunterhalt, Natelgebühr sowie die Hälfte der Stromkosten. Einen Drittel brau- che er auch für Taxispesen. Ende Monat würden so CHF 200.00 übrigbleiben. Es bleibe eigentlich fast nichts übrig. Auf Frage, warum er trotzdem Ware bestellt ha- be, obwohl er kein bzw. nicht genügend Geld gehabt habe, um diese zu bezahlen, führte der Beschuldigte aus, es sei mit der Zeit wie eine Sucht geworden. Es sei wie gratis und man komme in einen Kaufrausch. Die Sachen würden einem gefal- len und dann schicke man sie nicht mehr zurück (pag. 126 Z. 420 ff.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Mai 2017 sagte der Beschuldigte aus, er habe nie etwas bezahlen wollen. Er habe das nur weiterge- macht, weil die Straf- und Zivilklägerin eine ganz miese Firma sei. Als er gemerkt habe, dass es so weitergehe, habe er es einfach immer wieder gemacht. Das meis- te habe er ja verschenkt an die zwei Personen, welche er schon erwähnt habe. Es sei sehr viel gewesen. Er habe im Prinzip etwas Gutes machen wollen. Er habe al- les verschenkt und kein Geld entgegengenommen und auch keine Taxifahrten da- mit bezahlt (pag. 147 Z. 108 ff.). Auch hier beantwortete er die Frage, ob er über- haupt jemals den Willen gehabt habe, die Ware zu bezahlen, mit nein. Auf weitere Frage gab er an, er habe die Kleider diesen zwei Personen (Anm.: N.________ und M.________) mitgegeben nach T.________ (Land) und P.________ (Land). Es seien arme Länder, weshalb er die Kleider mitgegeben habe. Auf Frage, ob er die Kleider jemandem weiterverkauft habe, führte der Beschuldigte aus, er habe dies bei der Polizei so gesagt, dies stimme aber nicht. Er habe alles verschenkt. Er glaube, er habe dort gesagt, Kleider für CHF 2'000.00 – 3'000.00 verkauft zu ha- ben. Er habe aber Computerware für diesen Preis verkauft. Es sei ihm bei der Ein- vernahme bei der Polizei nicht so gut gegangen, wie heute auch nicht. […] Weder habe er über Ricardo noch über Coop-Inserate Kleider verkauft, er habe auch nie- mandem Kleider gegeben, um eine Dienstleistung zu erhalten (pag. 150 Z. 203 ff.). 13 N.________ sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 21. Oktober 2016 im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe ihm einmal in S.________ eine Jacke aus Wolle, ansonsten aber nichts für die Bezahlung der Taxifahrten gege- ben. Er habe nie Sachen an Stelle von Geld von ihm entgegengenommen. Auf Vorhalt, der Beschuldigte habe ausgesagt, ihm 3 – 4 m3 Kleider ausgehändigt zu haben, gab N.________ an, das stimme hundertprozentig nicht, da sei er sich si- cher. […] Der Beschuldigte habe ihm nur eine Jacke gegeben. Er (N.________) trage zudem immer die gleichen Kleider, er brauche das nicht, er habe das nicht nötig. Er (der Beschuldigte) könne sagen was er wolle. Er habe nie etwas vom Be- schuldigten genommen, was dieser bestellt habe. Er habe das nicht nötig (pag. 186 Z. 104 ff.). M.________ wurde am 27. Oktober 2016 ebenfalls von der Polizei befragt (pag. 190 ff.). Im Wesentlichen gab dieser zu Protokoll, es stimme, dass der Be- schuldigte ihm Kleider ausgehändigt habe. Er habe ihm zwei Mal Kleider gegeben. Einmal habe er zwei mittelgrosse Sporttaschen mit Kleidern und Schuhen erhalten, um diese nach U.________ (Land) zu schicken. Er habe nicht in die Taschen ge- schaut. Es seien getragene Kleider gewesen. Er habe die Taschen dem ________ Verein an der ________ in D.________ abgegeben. Die Sachen seien für eine In- sel in U.________(Land) gewesen, wo eine Krankheit ausgebrochen sei. Er selber habe auch Kleider geschickt und dies dann dem Beschuldigten erzählt. Der Be- schuldigte habe ihm dann gesagt, er würde auch etwas schicken und habe ihm dann diese zwei Sporttaschen mit den Kleidern gegeben. Als es in P.________ (Land) eine Überschwemmung gegeben habe, habe er den Beschuldigten gefragt und dieser habe ihm eine Tasche mit drei, vier Hosen, Shirts, drei bis vier Paar Sportschuhe sowie ein paar Jacken und Hemden gegeben. Die Sachen seien ge- tragen, aber in gutem Zustand gewesen. Sonst habe er keine Kleider vom Be- schuldigten erhalten. Er persönlich habe einen Gurt von ihm erhalten. Er habe die- sen in der Zebrabox gesehen, als sie dort gewesen seien. Er habe ihn dann ge- fragt, ob er ihm einen Gurt geben würde, da mehrere dort gewesen seien. Auf Vor- halt, der Beschuldigte habe angegeben, er habe ihm 4 – 6 m3 Kleider gegeben, gab M.________ an, das stimme nicht (pag. 192 f. Z. 96 ff.). Einmal habe ihm der Beschuldigte ein paar Schuhe angeboten, er habe sie aber nicht genommen. Er habe einen speziellen Rist, sie hätten deshalb nicht gepasst. Er müsse 10 bis 15 Paar Schuhe probieren, bis ein Paar passe (pag. 194 Z. 196 ff.). Am 4. November 2016 wurde O.________ von der Polizei einvernommen (pag. 200 ff.). Er gab zusammengefasst zu Protokoll, es stimme, dass der Beschul- digte in G.________ für ihn Kleider bestellt habe. Der Beschuldigte habe ihm ge- sagt, er könne bei der Straf- und Zivilklägerin [Kleider] billiger beziehen, da er dort jemanden aus der Geschäftsleitung kenne. Im Einzelnen könne er die Stückzahl nicht mehr nennen. Es seien total 10 bis 12 Stück gewesen. Weiter gab er an, er habe die Hälfte vom Preis bezahlt, präzisierte wenig später jedoch, es seien in al- lem vielleicht total CHF 400.00 gewesen (pag. 202 Z. 54 ff.). O.________ wurde auf Vorhalt eines Artikelkatalogs aufgefordert, die für ihn bestellten Artikel rot zu markieren (pag. 208 ff.). Auf erneute Frage hin gab er nochmals an, er habe zwi- schen CHF 400.00 und CHF 500.00 für die Kleider bezahlt. Auf Vorhalt, der Be- schuldigte habe angegeben, ihm noch Kleider aus anderen Bestellungen geschen- 14 kt zu haben, gab O.________ an, das könne er nicht sagen, er wisse nicht, ob dies Sachen von der Straf- und Zivilklägerin gewesen seien. Der Beschuldigte habe ihm erzählt, er habe ein oder zwei Lager in D.________, von da habe er die Sachen, was es jedoch im Einzelnen gewesen sei, könne er nicht mehr sagen (pag. 203 Z. 114 ff.). Wie die Vorinstanz bereits zu Recht festhielt, ist erstellt, dass der Beschuldigte für O.________ Kleider bestellte und dieser ihm dafür einen Betrag zwischen CHF 400.00 und CHF 500.00 bezahlte; etwas Gegenteiliges wurde vom Beschul- digten auch gar nicht vorgebracht. Dem von O.________ markierten Artikelkatalog ist zu entnehmen, dass es wesentlich mehr als die von ihm geschätzten 10 bis 12 Kleiderstücke gewesen sein müssen: Ersichtlich sind 21 Kleiderstücke, wobei of- fenbar zwei Taschen zweimal bestellt werden mussten (pag. 209 und pag. 211). Nach Ansicht der Vorinstanz belief sich der Gesamtbetrag der Bestellungen des Beschuldigten für O.________ mit Verweis auf die Bestellungen Nr. 19 – 22 gemäss pag. 381 f. auf CHF 1'778.00. Stellt man auf den Artikelkatalog gemäss pag. 208 ff. ab, so ergibt auch dies einen Gesamtbetrag von rund CHF 1’750.00 (€ 1'635.33 x 1,072 [durchschnittlicher Eurokurs von 2016]), welcher demjenigen der Vorinstanz nahekommt. Die Aussagen der beiden Auskunftspersonen N.________ sowie M.________ er- weisen sich in den Augen der Kammer als nachvollziehbar und glaubhaft; auf diese kann abgestellt werden. Insbesondere M.________ schilderte glaubhaft, wie er zweimal Kleider vom Beschuldigten erhalten habe, um diese in andere Länder schicken zu können. Für den Wahrheitsgehalt seiner Aussage, keine Kleider für sich selber erhalten zu haben, spricht nämlich seine Ausführung, wonach er einmal ein Paar Schuhe anprobiert habe, diese ihm aber nicht gegangen seien, da er ei- nen speziellen Rist habe. Solch eine Aussage entspringt kaum einer frei erfunde- nen Erzählung. Die beiden Taxifahrer schilderten denn auch stimmig, welchen Be- zug sie zum Beschuldigten gehabt haben. Es ist somit davon auszugehen, dass weder N.________ noch M.________ mit Kleidern im vom Beschuldigten geltend gemachten Umfang beschenkt wurden. M.________ erhielt jedoch zwei Sportta- schen gefüllt mit Kleider. Dass der Beschuldigte, wie anlässlich seiner Einvernahme behauptet, die meisten Kleider an die beiden Taxifahrer verschenkte, erweist sich als Schutzbehauptung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er den wesentlichen Teil der bestellten Ware für sich selbst behielt. Wohl mag es sein, dass der Beschuldigte nicht jedes einzel- ne Kleidungsstück auch trug. Im Grossen und Ganzen war die bestellte Ware – wie er selbst zu Protokoll gab (pag. 125 Z. 384 f.) – jedoch für ihn bestimmt. Im Ergebnis lässt sich damit festhalten, dass der Beschuldigte auf der Webseite der Straf- und Zivilklägerin im angeklagten Zeitraum in einer Vielzahl von Fällen und in regelmässigen Abständen Kleider, Schuhe und ähnliche handelsübliche All- tagsgegenstände bestellte, wofür er mit unterschiedlichen Namen sowie E-Mail- Adressen stets neue Kundenkonti kreierte. Der Beschuldigte beglich niemals eine Rechnung dieser Bestellungen. Erstellt ist des Weiteren ebenfalls, dass der Be- schuldigte nicht alle Bestellungen erhielt und es lediglich in Bezug auf O.________ 15 zu einem Weiterverkauf im Umfang von rund CHF 1'750.00 kam. Den Rest der be- stellten Ware behielt er für sich und bewahrte diese auf. III. Rechtliche Würdigung 10. Allgemeine Ausführungen zu Art. 146 Abs. 1 StGB Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Ab- sicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatschen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen zu Art. 146 StGB kann vorab – unter Vorbehalt der anschliessenden Ergänzungen – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 722 ff., S. 36 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Hinsichtlich des Tatbestandselements der Arglist hielt die Vor- instanz Folgendes fest (pag. 723 ff., S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Nicht jede Täuschung im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr oder in Vermögensangelegen- heiten genügt zur Erfüllung des Betrugstatbestandes, vielmehr verlangt das Gesetz einschränkend, dass die Täuschung arglistig zu sein habe (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 61 zu Art. 146 StGB). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errich- tet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zu- mutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines beson- deren Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 S. 154 f. E. 2.2.2). Demnach exis- tieren also verschiedene Varianten arglistigen Verhaltens. Die Vorinstanz erachtete zu Recht die einfache falsche Angabe, mithin die einfache Lüge, als im vorliegenden Fall einschlägig und gab die theoretischen Grundlagen dazu korrekt wieder (pag. 724 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Opfermitverantwortung hielt sie schliesslich fest was folgt (pag. 725 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Nach dem Gesagten scheidet Arglist aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwa- che, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und des- halb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fach- kenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das 16 betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbar- keit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 S. 155 E. 2.2.2; vgl. BGE 135 IV 76 S. 81 E. 52; Urteil des Bundesgerichts, 6S.167/2006, vom 1. Februar 2007 E. 3.4). In ganz allgemeiner Weise lässt sich zur Opfermitverantwortung sagen, dass hierbei die Frage im Vordergrund steht, ob die jeweils vorliegende Täuschung bei diesem Opfer hätte zu einem Irrtum führen dürfen oder nicht, wobei es auf die Eigenschaften des fraglichen Opfers im Einzelfall ankommt (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 70 f. zu Art. 146 StGB). Die Qualität der jeweili- gen Täuschung hängt andererseits davon ab, ob eine Überprüfung der Tatsachenbehauptung im Rahmen des Zumutbaren möglich ist. Bezogen auf das oben Gesagte, stellt sich vor allem die Frage, wann Überprüfungen bzw. Vorsichtsmassnahmen angezeigt sind (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 115 f. zu Art. 146 StGB), was unter nachstehendem, separaten Titel näher zu beleuchten ist. 2.3.3. Fehlende Überprüfung und Handelsüblichkeit im Besonderen Um das Merkmal der Handelsüblichkeit zu konkretisieren, kann festgehalten werden, dass beispiels- weise bei der Bestellung eines leistungsstarken Druckers durch eine Privatperson für rund CHF 2'200.00 nicht mehr von einem handelsüblichen Alltagsgeschäft gesprochen werden kann. Ge- nerell ist die Lieferung auf Rechnung bei über das Internet bestellter Ware eher unüblich bei Bestel- lungen von Produkten mit einem höheren Warenwert. Üblich ist hingegen die Bezahlung der Ware per Kreditkarte oder Vorauskasse, ehe diese versandt wird. Dass der Warenwert als vergleichsweise hoch einzustufen ist, ergibt sich bei diesem Beispiel unter anderem aufgrund der Tatsache, dass – mit Verweis auf das mittlere verfügbare Einkommen der Privathaushalte in der Schweiz – der Preis für ei- nen Drucker dieser Kategorie rund einem Drittel des Einkommens pro Monat beträgt. Indem die Ver- käuferin hier den für eine Privatperson unüblich leistungsstarken und entsprechend teuren Drucker auf Rechnung lieferte und trotz Unüblichkeit des Geschäfts auf eine Überprüfung der Bonität verzich- tete, ging sie bewusst ein gewisses Risiko ein. Von einer arglistigen Täuschung kann diesfalls nicht gesprochen werden (BGE 142 IV 153 S. 156 E. 2.2.4). Ergänzend dazu ist auf das Urteil 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 hinzuweisen, in welchem das Bundesgericht seine Rechtsprechung bestätigte und ausführte was folgt: «Die Täuschung ist nicht arglistig, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Wie es sich da- mit verhält, beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutz- bedürftigkeit des Täuschungsopfers im Einzelfall. Dabei wird einerseits auf beson- ders schutzbedürftige Opfer Rücksicht genommen und andererseits die allenfalls vorhandene besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung ge- stellt. Der Tatbestand erfordert indes in keinem Fall, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn es leichtfertig die grundlegendsten Vor- sichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund tritt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung wird von der Rechtsprechung nur in Ausnahmefäl- len angenommen» (E. 1.2.2). In concreto führte die Vorinstanz aus, im Vorgehen des Beschuldigten sei ein strin- gentes Handelsmuster (recte: Handlungsmuster) zu erkennen, welches sich grundsätzlich über jede Einzelhandlung erstrecke und somit von Serienbetrügerei- en ausgegangen werden könne (pag. 727, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Sie stellte somit für sämtliche Bestellungen des Beschuldigten hinsicht- 17 lich der Arglist allgemeine Erwägungen an und gelangte zu folgendem Ergebnis (pag. 727 f., S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der vorliegende Fall ist […] nicht mit dem beispielhaft zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2018 vergleichbar, da hier nicht immer der „gleiche Kunde“ auftrat, welcher stets die künftige Nichtleistung zu erkennen gab, sondern ein Beschuldigter, der sich als ganz viele verschiedene Personen ausgab. Es wurden immer wieder neue Kreationen an Namen, E-Mailadressen und Anschriften verwendet, darunter Männer- wie auch Frauennamen, ähnliche wie auch sehr unterschiedlich lautende Namen. In diesem Sinne konnte zum einen stets von einer neuen Person ausgegangen werden, weswegen die Frage, ob diese erfüllungsfähig und auch -willig ist, grundsätzlich immer wieder neu zu beurteilen ge- wesen ist und C.________ diesbezüglich prima vista nach Treu und Glauben keinen Grund hatte, die Waren nicht auszuliefern. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei vielen der von den Beschuldig- ten verwendeten Anschriften, wie beispielhaft die ________, I.________, die ________, E.________, die ________, E.________ oder die K.________, D.________, um Mehrfamilienhäu- ser handelt. Somit konnten die Bestellungen aus Sicht von C.________ sehr wohl an mehrere mögli- che Personen im betreffenden Haus gehen. Zum anderen wäre eine Bonitätsprüfung mit Namen und Geburtsdatum nach dem Gesagten zwar durchaus denkbar gewesen, aber diese kann nicht funktio- nieren, falls ein Kunde unrichtige Angaben macht. Ohne korrekte Angaben gestaltet sich eine Bo- nitätsprüfung nach der allgemeinen Lebenserfahrung als sehr schwierig bis gar unmöglich. 11. Erwägungen der Kammer Das Vorgehen der Vorinstanz, zuerst allgemeine Ausführungen – insbesondere zur Arglist – vorzunehmen, zumal durch das stringente Handlungsmuster des Beschul- digten von Serienbetrügereien auszugehen ist, ist nicht zu beanstanden. Auch die Kammer wird im Folgenden vorab allgemeine Ausführungen zum Betrug machen und anschliessend spezifisch auf den Versuch sowie die Gewerbsmässigkeit ein- gehen. Der Beschuldigte bestellte, wie die Vorinstanz richtig ausführte, gemäss Forde- rungsaufstellung der Straf- und Zivilklägerin zu Beginn noch nicht mit einer gewis- sen Regelmässigkeit. Nach den Bestellungen im Januar sowie Februar 2014 folgte eine dreimonatige Pause. Erst ab Juni 2014 bestellte der Beschuldigte erneut und ab diesen Zeitpunkt zudem in regelmässigen Abständen Waren bei der Straf- und Zivilklägerin. Für die Zeit dazwischen liegen keine Anzeigen vor, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte im Juni 2014 einen neuerlichen Tatent- schluss fasste. Damit sind die Tathandlungen im Januar und Februar 2014 einer- seits sowie die Handlungen ab Juni 2014 bis Mai 2017 andererseits als Tatmehr- heit zu behandeln. Die Kammer verweist für die Subsumtion vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 723 ff., S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie stellte insbesondere zu Recht fest, dass das Tatbestandsmerkmal der Täuschung mittels Vorspiegelung von Tatsachen durch den Beschuldigten zu bejahen ist, zu- mal dieser bei der Straf- und Zivilklägerin Waren bestellte, ohne jemals die Absicht gehabt zu haben, die entsprechenden Rechnungen zu bezahlen. Dies wurde von der Verteidigung denn auch nicht bestritten. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Straf- und Zivilklägerin in einen Irrtum versetzt wurde und sich dadurch am Vermö- 18 gen schädigte. Bestritten ist hingegen, ob die Täuschung durch den Beschuldigten arglistig war. Mit Blick auf die Frage der Opfermitverantwortung, mithin ob für die Straf- und Zivil- klägerin erkennbar gewesen wäre, dass der Beschuldigte weder zahlungswillig noch zahlungsfähig war, führte die Vorinstanz ebenfalls zutreffend aus, der vorlie- gende Fall sei mit jenem gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 nicht vergleichbar, zumal es sich anders als im zitierten Entscheid beim Beschuldigten im vorliegenden Fall nicht immer um den «gleichen Kunden» handelte, welcher stets die künftige Nichtleistung zu erkennen gegeben habe (pag. 727, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie im Rahmen der ergänzenden Beweiswürdigung aufgezeigt wurde, erstellte der Beschuldigte zig Kundenkonti mit den unterschiedlichsten Namen, E-Mail-Adressen sowie Anschriften und tätigte damit immer neue Bestellungen. Dass es sich dabei – aus Sicht der Straf- und Zivilklägerin – nicht um den gleichen Kunden handelte, zeigt sich bereits anhand der Forderungsaufstellung, aus welcher hervorgeht, dass bei jeder Bestellung, welche durch den Beschuldigten mit neuem Namen getätigt wurde, eine andere Kundennummer zugeordnet wurde. Lediglich bei jenen Bestel- lungen, welche sowohl mit demselben Namen wie auch derselben E-Mail- und Wohnadresse aufgegeben wurden (vgl. dazu beispielhaft die Bestellungen Nr. 138 – 141, pag 392), ordnete das automatische Prüfsystem der Straf- und Zivilklägerin die gleiche Kundennummer zu (anders hingegen, wenn lediglich Name und E-Mail- Adresse übereinstimmten, nicht jedoch die Versandanschrift, vgl. Bestellungen Nr. 149 und 157) und ging entsprechend vom gleichen Kunden aus. Für die Über- prüfung durch das System der Straf- und Zivilklägerin war somit durchaus relevant, wenn bloss ein einzelner Buchstabe im Namen des Bestellers geändert wurde – bereits diese Änderung reichte aus, um den Anschein zu erwecken, es handle sich um einen neuen Kunden. Dass der Beschuldigte mehrmals praktisch mit demsel- ben Namen bestellte, ist somit irrelevant (vgl. pag. 790, S. 3 der Berufungsbegrün- dung). An diesem Ergebnis vermag auch die Tatsache, dass der Beschuldigte teil- weise mit der gleichen IP-Adresse bestellte, nichts zu ändern. Einerseits würde ei- ne Überprüfung der IP-Adresse jeder eingegangenen Bestellung durch das Prüf- system bzw. durch die Betrugsabteilung der Straf- und Zivilklägerin den betriebs- wirtschaftlich vernünftigen Rahmen des Kontrollaufwandes sprengen. Andererseits zeigt ein Blick auf die Forderungsaufstellung auch hier, dass für die Straf- und Zivil- klägerin nicht erkennbar war, dass es sich jeweils um den gleichen Kunden handel- te, zumal trotz gleichbleibender IP-Adresse, aber unterschiedlichen Namen und E- Mail-Adressen jeweils neue Kundennummern zugeteilt wurden, das System also von einem neuen Kunden ausging (vgl. bspw. Bestellung Nr. 1-3; Nr. 6-8; Nr. 11-16 usw.). Überdies zeigte die Beweiswürdigung, dass sich der Beschuldigte auch in dieser Hinsicht grosse Mühe gab, reparierte er doch jeweils alte Computer und gab über 33 verschiedene IP-Adressen Bestellungen auf. Der Beschuldigte gab mit seinem richtigen Vor- und Nachnamen mehrere Bestel- lungen auf (Bestellungen Nr. 28, 29, 32, 33, 149 und 157), wovon vier ausgeliefert und zwei storniert wurden. Die ausgelieferten Bestellungen erfolgten am 5. Februar 2014, 23. September 2014, 12. Oktober 2014 und 16. Oktober 2014. Dass diese Bestellungen trotz unbezahlter Rechnungen noch ausgeliefert wurden, ist nicht et- 19 wa auf eine Unachtsamkeit seitens der Straf- und Zivilklägerin zurückzuführen, sondern hängt damit zusammen, dass diese Bestellungen jeweils an unterschiedli- che Anschriften ausgeliefert werden mussten: Die Bestellung vom 5. Februar 2014 erfolgte nach E.________, jene vom 23. September 2014 nach F.________ und die beiden Bestellungen vom 12. bzw. 16. Oktober 2014 wiederum nach E.________, wobei sich die Lokalität zu jener vom 5. Februar 2014 unterschied. Trotz gleichen Namens konnte die Straf- und Zivilklägerin somit nicht erkennen, dass es sich dabei jeweils um den gleichen Kunden handelte. Weitere vier Bestellungen, die der Beschuldigte jeweils unter zwei gleichen Namen aufgab (Bestellungen Nr. 9 und 128 sowie 11 und 129), bestätigen zudem, dass das Prüfsystem der Straf- und Zivilklägerin durchaus zu funktionieren schien. Der Beschuldigte versuchte nämlich mit gleichem Namen zur gleichen Zeit jeweils zwei Bestellungen aufzugeben, was ihm aber scheinbar nicht gelang; der Status der Be- stellungen Nr. 128 und 129 lautet gemäss Forderungsübersicht nämlich «retour- niert». Soweit die Verteidigung vorbrachte, der Beschuldigte habe zwar immer ein neues Benutzerkonto mit einer neuen E-Mail-Adresse erstellt, jedoch seien diese teilweise so offensichtlich falsch gewesen, dass es dem Prüfsystem eines Onlinehändlers hätte auffallen sollen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin ein Massengeschäft betreibt, welches eine Kontrolle jeder einzelnen E-Mail-Adresse verunmöglicht. Hinzu kommt, dass der Erstellung einer neuen E-Mail-Adresse heutzutage – und im Übrigen auch schon früher – keine Grenzen gesetzt sind. Mit anderen Worten ist lediglich aufgrund einer fantasievollen E-Mail-Adresse noch nicht erkennbar, ob es sich um einen Betrugsfall handelt oder nicht. Wie die Beweiswürdigung zeigte, liess der Beschuldigte seiner Fantasie auch frei- en Lauf, was die Wahl der Vor- und Nachnamen für die Benutzerkonti anbelangt. Bei isolierter Betrachtung mögen solche (willkürlich gewählten) Namen allenfalls seltsam anmuten und auffallen. Auch hier gilt sich jedoch vor Augen zu führen, dass die Straf- und Zivilklägerin wie erwähnt ein Massengeschäft betreibt und täg- lich zig Tausende von Bestellungen zu bearbeiten hat. Mit der Vorinstanz führt auch nach Ansicht der Kammer genau dieser Umstand dazu, dass ihr weder mög- lich noch zuzumuten war, jedes neu erstellte Kundenkonto einer Prüfung zu unter- ziehen, insbesondere auch deshalb, weil es vorliegend um Kleider, Schuhe und ähnliche handelsübliche Alltagsgegenstände geht, deren Kauf auf Rechnung mitt- lerweile die Norm und nicht mehr die Ausnahme darstellt. Ferner ist auch zu er- wähnen, dass allein schon die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB ist. Indem der Beschuldigte 197 Mal auf der Webseite der Straf- und Zivilklägerin seinen Warenkorb füllte und anschliessend den Button «Jetzt kaufen» drückte, erklärte er implizit auch, dass er zur Zahlung der Ware im Stande ist. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, dass die Überprüfung insofern erschwert wurde, als dass der Beschuldigte als Anschrift mehrheitlich Mehrfamilienhäuser auswählte und die Bestellungen aus Sicht der Straf- und Zivilklägerin durchaus an mehrere Personen im betreffenden Haus gehen konnten. Wie bereits unter Ziff. 9.1 gezeigt, bestellte der Beschuldigte vorwiegend an die K.________ in D.________, 20 wobei er jedoch hinsichtlich der Hausnummer immer mal wieder wechselte (99a, 99b, 99c, 99d). Bereits dieser Umstand erschwerte eine Überprüfung durch die Straf- und Zivilklägerin ebenfalls erheblich. Richtig ist zwar, dass zeitweise alle Be- stellungen an die K.________ in D.________ geliefert wurden. Doch auch hier kann nicht von einer Verantwortungslosigkeit seitens der Straf- und Zivilklägerin gesprochen werden, die die Täuschung erst ermöglichte. Denn auch hier gilt es zu beachten, dass der Beschuldigte stets mit neuen Namen und E-Mail-Adressen be- stellte. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand, dass am 15. Juli 2016 seitens der Straf- und Zivilklägerin Anzeige erstattet bzw. am 21. September 2016 das gegen Unbekannt eröffnete Strafverfahren gegen den Beschuldigten weitergeführt wurde, nichts zu ändern. Die Verteidigung monierte diesbezüglich, die Straf- und Zivilklä- gerin habe selbst nach Kenntnis des Täters grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet und es wäre ihr zuzumuten gewesen, Schutzmassnahmen zu treffen (pag. 792, S. 5 der Berufungsbegründung). Auch nach diesen beiden Daten, mithin nach dem 15. Juli bzw. 21. September 2016, bestellte der Beschuldigte allerdings nach dem gleichen Muster weiter, indem er immer wieder Konti mit unterschiedli- chen Namen eröffnete. Es ist nicht ersichtlich, welche Vorkehren die Straf- und Zi- vilklägerin gemäss Vorbringen der Verteidigung denn auch hätte treffen können, um auf die Bestellungen nach dem 15. Juli oder 21. September 2016 durch den Beschuldigten aufmerksam zu werden und diese als Betrugsfälle entlarven zu kön- nen. Eine Sperrung der Hauptadresse im System wäre unverhältnismässig, wären damit rein theoretisch doch auch sämtliche anderen Parteien dieser Adresse davon betroffen. Auch eine explizite, tagtägliche Überwachung durch einen Mitarbeiter wäre angesichts der massenhaften Bestellungen nicht zu bewerkstelligen gewesen bzw. erwiese sich als unverhältnismässig. Schliesslich mussten die wenigen durch den Beschuldigten getätigten Bestellungen in dieser Zeitspanne, d.h. ab dem 15. Juli 2016 bis am 25. Mai 2017, aus Sicht der Straf- und Zivilklägerin ebenfalls an die unterschiedlichsten Adressen (K.________/ 99a/ 99c/ 99d/ 99 99 in D.________ sowie ________ in I.________) geschickt werden. Nach dem Gesagten kann der Straf- und Zivilklägerin nicht vorgeworfen werden, sich leichtfertig verhalten zu haben. Eine Opfermitverantwortung ihrerseits ist zu verneinen. Anders zu entscheiden hiesse im Übrigen auch, die sozialadäquate Ge- schäftsausübung der Straf- und Zivilklägerin quasi strafrechtlich schutzlos zu ma- chen, indem der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht (mehr) ge- schützt würde. Ferner vermag die Tatsache, dass es andernorts für den Beschul- digten nicht klappte, mit dem gleichen Vorgehen Waren ohne Bezahlung zu erlan- gen, an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Unter dem Titel des subjektiven Tatbestandes bedarf der Umstand, dass der Be- schuldigte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht handelte, keiner weiteren Er- läuterungen, zumal der Beschuldigte auch zu keiner Zeit bestritt, der Straf- und Zi- vilklägerin absichtlich Schaden zugefügt haben zu wollen (pag. 146 Z. 77 ff.; pag. 147 Z. 109 ff.; pag. 794, S. 7 der Berufungsbegründung). Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend keine ersicht- lich und wurden zu Recht oberinstanzlich nicht mehr geltend gemacht. 21 Der objektive und subjektive Tatbestand des Betrugs z.N. der Straf- und Zivilkläge- rin ist erfüllt. 12. Versuchter Betrug nach Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche sub- jektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Zum Ver- such gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen sowie die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Aus- führung der Tat (mindestens) begonnen haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_341/2019 vom 21. Februar 2020, E. 1.3.3). Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundla- ge festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152 mit Hinweisen). Für die rechtliche Würdigung als versuchten Betrug kann grundsätzlich auf die Er- wägungen in Ziff. 11 hiervor sowie die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 732, S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass hinsichtlich der «stornierten» bzw. «re- tournierten» Sendungen von einem vollendeten Versuch auszugehen ist, zumal die bestellten Waren nie beim Beschuldigten ankamen, dieser jedoch alles in seiner Macht Stehende tat, um die Pakete zu empfangen. Ob die «retournierten» Pakete das Lager jemals verlassen haben oder nicht, kann in der Tat offenbleiben und ist für die rechtliche Würdigung nicht von Belang. Die Schwelle zum Versuch ist auch in den Augen der Kammer klar überschritten. Es lag nicht mehr in der Macht des Beschuldigten, ob die Sendungen noch bei ihm eintreffen werden oder nicht, son- dern einzig und allein an der Straf- und Zivilklägerin, welche – aus welchem Grund auch immer – die Lieferungen retournierte bzw. die Bestellungen stornierte. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend ebenfalls kei- ne ersichtlich. Soweit für die Zeit vom 25. Juni 2014 bis am 25. Mai 2017 Gewerbsmässigkeit ge- geben ist (vgl. dazu nachfolgend), geht der Versuch im vollendeten gewerbsmässi- gen Delikt auf (so schon BGE 123 IV 113). Aufgrund der Tatmehrheit (vgl. dazu Ziff. 11 hiervor) verbleiben für den Versuch damit lediglich die Monate Januar und Februar 2014. Der Beschuldigte machte sich demnach auch des versuchten Betrugs, mehrfach begangen in der Zeit von Januar bis Februar 2014 z.N. der Straf- und Zivilklägerin im Deliktsbetrag von CHF 1‘220.00, schuldig. 13. Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB Art. 146 Abs. 2 StGB normiert die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit. Der An- satzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit liegt nach neuerer Recht- sprechung im Begriff des berufsmässigen Handelns. Der Täter handelt berufsmäs- sig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit auf- wendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, Pra- 22 xiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Auflage 2017, N 33 zu Art. 146). Diese abstrakte Umschreibung kann nur Richtlinienfunktion haben. Eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dar- auf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung dar- stellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Es ist nach wie vor notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund sei- ner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fragli- chen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c S. 116; Urteil 6B_333/2018 vom 23. April 2019 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.2). Wie die Vorinstanz zutreffend vorwegnahm, ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der Beschuldigte mehrfach delinquierte und auch die Bereitschaft zeigte, so weiterzufahren (pag. 734, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), was auch von der Verteidigung nicht bestritten wurde. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte auch die Absicht hatte, mit den Bestellungen ein Erwerbseinkommen zu erzielen, mithin, ob er berufsmässig handelte. Die Verteidigung machte dazu geltend, die Absicht des Berufungsführers habe sich nicht darauf gerichtet, aus den Lieferungen einen Vorteil zu ziehen und mit den Ar- tikeln einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensge- staltung zu erwirken. Er habe lediglich beabsichtigt, die Straf- und Zivilklägerin am Vermögen zu schädigen (pag. 794, S. 7 der Berufungsbegründung). Dem ist je- doch entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte selber aussagte, er habe die Klei- der teilweise für sich selber behalten (pag. 124 Z. 365; pag. 125 Z. 384 f.). Wie das Beweisverfahren auch zeigte, ist gar davon auszugehen, dass der Beschuldigte ei- nen wesentlichen Teil wohl für sich selber brauchte, verschenkte er doch – entge- gen seinen Aussagen – nicht das meiste, sondern nur einen kleinen Teil an die beiden Taxifahrer. Überdies gab M.________ zu Protokoll, die Kleider, die er erhal- ten habe, seien getragen gewesen, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass der Be- schuldigte die Kleider auch für sich selber benutzte. Die Vorinstanz hielt damit zu Recht fest, der Wille des Beschuldigten habe sich zwar nicht per se auf unmittelba- re Geldeinnahmen gerichtet, es genüge jedoch, dass er sich Kleider und andere Waren von der Straf- und Zivilklägerin beschafft und sich so – mithin durch die Er- sparnis an anfallenden Kleiderkosten – einen Vermögensvorteil verschafft habe (pag. 735, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, pag. 807). Im Übrigen gab der Beschuldigte auch zu Protokoll, gar nie die Absicht gehabt zu haben, die Bestellungen zu zahlen. Ob noch mehr Schulden hinzukommen würden oder nicht, sei «scheissegal» (pag. 126, Z. 427 f.), und bei ihm gäbe es sowieso nichts zu betreiben. Eine ent- sprechende Absicht des Beschuldigten ist demnach zweifelsohne gegeben. Für die Frage, ob von einem Erwerbseinkommen ausgegangen werden kann, ist vorab auf die nachvollziehbaren und korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 735, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Um von Ein- künften auszugehen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu 23 decken, erwog sie zutreffend, es sei von einem Anteil von mindestens einem Vier- tel auszugehen (vgl. auch MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Auflage 2019, N 98 zu Art. 139). Im vorliegenden Fall ergibt dies – zumal der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben monatlich eine IV-Rente von CHF 2'800.00 bezieht – einen Betrag von CHF 700.00. Nach Würdi- gung der Forderungsaufstellung gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, Gewerbs- mässigkeit sei erst ab Juni 2014 anzunehmen, zumal der Beschuldigte vorgängig nur in den Monaten Januar und Februar Bestellungen getätigt habe, welche jedoch die Voraussetzungen für die Gewerbsmässigkeit nicht erfüllten (pag. 735 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Erst ab Juni 2014 tätigte der Beschuldigte im Schnitt monatlich Bestellungen im Umfang von CHF 700.00 und mehr, so dass hier von einem (Neben-)Erwerbseinkommen auszugehen ist. Zwar gab es auch im Zeit- raum von Juni 2014 bis Mai 2017 vermehrt Unterbrüche; diese vermögen jedoch an der Gesamtbetrachtung, welche verdeutlicht, dass der Beschuldigte überwie- gend Bestellungen von mehr als CHF 700.00 tätigte, nichts ändern. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs, be- gangen im Zeitraum vom 25. Juni 2014 bis am 25. Mai 2017 z.N. der Straf- und Zi- vilklägerin im Deliktsbetrag von CHF 87‘565.65, objektiv und subjektiv erfüllt. Für den Februar 2014 ist hingegen lediglich von einfachem Betrug auszugehen (De- liktsbetrag CHF 490.00; betreffend den Deliktsbetrag für den versuchten Betrug im Zeitraum von Januar bis Februar 2014 vgl. Ziff. 12 hiervor). IV. Strafzumessung 14. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend Ziff. 16), kommt nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall lediglich eine Freiheitsstrafe als Strafart in Frage, womit sich das neue Recht im Ergebnis nicht als das mildere erweist und somit in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario altes Recht anzuwenden ist. 15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung 15.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz gab die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung umfassend und korrekt wieder; darauf kann verwiesen werden (pag. 736 f.; S. 50 f. der erstin- 24 stanzlichen Urteilsbegründung). Richtigerweise erkannte die Vorinstanz in ihrer Ur- teilsbegründung vom 6. März 2020 denn auch, dass die ausgesprochene Strafe teilweise als Zusatzstrafe hätte ausgesprochen werden müssen, zumal am 25. No- vember 2014 erstinstanzlich durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland bzw. am 2. Juni 2016 durch das Obergericht des Kantons Bern ein Urteil hinsichtlich an- derweitiger Delikte über den Beschuldigten erging, welches rechtskräftig ist (pag. 747, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 786). 15.2 Teilweise retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewähr- leisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2.; 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Die Bildung ei- ner Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden ein- zelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthal- ten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beur- teilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu er- höhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grunds- trafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräftiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grunds- trafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzu- messung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat in BGE 142 IV 265 E. 2.4.7 S. 273 offen gelassen, ob im Falle teilweiser retrospektiver Konkurrenz Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (wie bis- her) kumulativ zur Anwendung gelangen und damit eine Praxisänderung hinsicht- lich des in BGE 116 IV 14 festgelegten Vorgehens signalisiert. Diese Praxisände- rung ist im Urteil BGE 145 IV 1 ff. erfolgt. Das Bundesgericht hat erwogen, dass zeitlich nach einer Vorstrafe begangene Delikte unabhängig dieser Vorstrafe zu sanktionieren sind, selbst wenn zu dieser Vorstrafe eine Zusatzstrafe infolge retro- spektiver Konkurrenz festzusetzen ist. In diesem Fall sind die Zusatzstrafe und die 25 davon unabhängig gebildete Strafe für die neuen Delikte zu addieren. Das neue Vorgehen bei Bildung einer Teilzusatzstrafe hat das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid wie folgt umschrieben: Der Richter muss in jedem Fall zunächst sämtliche Delikte beurteilen, welche der Täter vor der rechtskräftigen Verurteilung begangen hat. Kommen gleichartige Sanktionen in Betracht, hat er eine Zusatzstra- fe gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden. Danach beurteilt der Richter die De- likte nach der rechtskräftigen Verurteilung, indem er für diese eine unabhängige Strafe festsetzt und – bei mehreren neuen Delikten – Art. 49 Abs. 1 StGB anwen- det. Anschliessend addiert der Richter die Zusatzstrafe und die davon unabhängige Strafe für die neuen Delikte. Dadurch gelangt er zum Resultat der teilweisen Zu- satzstrafe (vgl. auch Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern [SK 18 495] vom 19. Dezember 2019). 16. Strafart und Vorgehen im konkreten Fall Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte nach dem ergangenen Ersturteil vom 25. November 2014 bzw. 2. Juni 2016 sowie auch während laufenden Straf- verfahrens munter weiter delinquierte, erweist sich bei isolierter Betrachtung einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als sachgerecht und zweckmässig. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bloss von einer IV-Rente lebt, die – wie er richtig ausführte – nicht pfändbar ist, so dass eine Geldstrafe aller Wahrscheinlichkeit nach nicht vollziehbar wäre. Da es sich bei der rechtskräftigen Vorstrafe ebenfalls um eine Freiheitsstrafe handelt, liegen in Bezug auf sämtliche Delikte gleichartige Strafen vor und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB für sämtli- che neu zu beurteilenden Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, teilweise als Zusatzstrafe zur erwähnten Vorstrafe. Im Folgenden wird daher zuerst die Strafe für die Delikte, welche der Beschuldigte vor dem Ersturteil – mithin dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. November 2014 – begangen hat, nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB festzusetzen sein und sodann in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB die Zu- satzstrafe bestimmt. In einem weiteren Schritt wird schliesslich die Strafe für jene Delikte, welche der Beschuldigte nach dem rechtskräftigen Ersturteil begangen hat, festzusetzen sein. Die ausgefällten Strafen sind anschliessend zu addieren. 17. Zusatzstrafe zum Urteil vom 2. Juni 2016 17.1 Methodik und Strafrahmen Um die Zusatzstrafe zum Urteil vom 2. Juni 2016 bilden zu können, ist in einem ersten Schritt festzustellen, welches Delikt aufgrund der abstrakten Strafdrohung als schwerste Straftat zu gelten hat. Bei gleicher abstrakter Strafdrohung kann es die konkret schwerste Tat, bei gleicher konkreter Schwere die zeitlich erste Straftat sein (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 541). Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2016 wurde der Be- schuldigte wegen Veruntreuung im Deliktsbetrag von CHF 53'500.00 sowie wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im De- liktsbetrag von rund CHF 25'000.00 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verur- teilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Bei den vorliegend neu zu be- 26 urteilenden Delikten handelt es sich um den einfachen Betrug, begangen im Fe- bruar 2014 sowie um versuchten Betrug, mehrfach begangen von Januar bis Fe- bruar 2014. Sowohl für den Tatbestand der Veruntreuung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage wie auch für den Tatbestand des ein- fachen Betrugs lautet die abstrakte Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 138 Ziff. 1, Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 147 Abs. 1 StGB). Da die bereits abgeurteilte Veruntreuung mit einem Betrag von CHF 53'500.00 den höchsten Deliktsbetrag dieser drei Delikte aufweist und damit (bei gleichem Straf- rahmen) als konkret schwerste Straftat gilt, bildet die rechtskräftige Grundstrafe die Einsatzstrafe. In einem weiteren Schritt ist die Strafe sowohl für den Betrug wie auch den Versuch dazu zu bemessen, zu benennen und anschliessend zu be- stimmen, mit je welchem angemessenen Anteil der einzelnen zusätzlichen neuen Strafen die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Die Summe dieser Erhöhungen und die Einsatzstrafe ergeben zusammen die Gesamtstrafe. 17.2 Einsatzstrafe Die mit Urteil vom 2. Juni 2016 festgelegte Sanktion beträgt 15 Monate Freiheits- strafe. 17.3 Asperation für den Schuldspruch wegen einfachen Betrugs 17.3.1 Tatkomponenten Hinsichtlich der Beurteilung der Tatschwere ist von Bedeutung, wie gross der ent- standene Schaden ist, zumal Art. 146 StGB das Rechtsgut des Vermögens schützt. Vorliegend beträgt der verursachte Schaden und damit der Deliktsbetrag im Febru- ar 2014 CHF 490.00 und ist klar im untersten Bereich anzusiedeln. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugte hier noch nicht von einer erheblich kriminellen Energie: Er bestellte am 5. Februar 2014 auf seinen Namen Ware im Umfang von CHF 490.00 im Wissen, dass der Kauf auf Rechnung möglich ist und er die bestell- te Ware nie bezahlen wird. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was indessen tatbestandsimmanent ist. Ferner wäre die Tat ohne Zweifel zu vermeiden gewesen; eine verminderte Schuldfähigkeit wurde beim Beschuldigten nicht festge- stellt (vgl. psychiatrisches Gutachten, pag. 957 ff). 17.3.2 Fazit Das Tatverschulden ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen – in Relation zum sehr weiten Strafrahmen – insgesamt als sehr leicht einzustufen. Die Kammer veranschlagt, vorderhand noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten, für den einfachen Betrug im Februar 2014 eine Freiheitsstrafe von zehn Tagen. Diese ist im Umfang von rund sieben Tagen asperierend zu berücksichtigen. 17.4 Asperation für den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs 17.4.1 Tatkomponenten Im Zeitraum vom Januar 2014 bis Februar 2014 tätigte der Beschuldigte mehrfach auch Bestellungen, welche nie bei ihm eintrafen. Es liegt damit lediglich ein Ver- such vor, welchen es im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen gilt. Für die Tatkomponenten kann im Wesentlichen auf die vorangehenden Ausführungen in Ziff. 17.3.1 verwiesen werden. Einzig der Deliktsbetrag fällt vorliegend mit 27 CHF 1'220.00 etwas höher aus. Nichtsdestotrotz ist auch dieser Schaden noch im untersten Bereich anzusiedeln. Das Tatverschulden ist auch hier noch als sehr leicht einzustufen. 17.4.2 Fazit Für das Delikt im Zeitraum von Januar bis Februar 2014 veranschlagt die Kammer eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen. Aufgrund der versuchten Begehung ist dem Be- schuldigten eine – wenn auch nur geringfügige – Reduktion zu gewähren. Er tat, wie bereits unter Ziff. 12 ausgeführt, alles in seiner Macht Stehende, um die Bestel- lungen zu erhalten; mit anderen Worten lag es nicht mehr im Machtbereich des Be- schuldigten, ob die Pakete tatsächlich bei ihm eintreffen oder nicht. Aus diesem Grund ist auch nur eine geringe, nämlich eine Reduktion um zwei Tage, angezeigt. Es resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 18 Tagen. Im Rahmen der Asperation sind davon 12 Tage zu berücksichtigen. 17.5 Provisorische Gesamtstrafe aufgrund der Tatkomponenten Aufgrund der Tatkomponenten resultiert für die neu zu beurteilenden Delikte vor- läufig eine Freiheitsstrafe von rund 19 Tagen (7 Tage + 12 Tage). 17.6 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden und umfassenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 740 f., S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch nach Ansicht der Kammer fällt die Vorstrafe des Beschuldigten, mithin das Urteil des Obergerichts Zürich vom 4. Februar 1999 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls sowie versuchten Diebstahls negativ ins Gewicht, wenn auch nur marginal (vgl. aktueller Strafregisterauszug gemäss pag. 789 f.). Hinge- gen deutlich straferhöhend wirkt sich die Weiterdelinquenz während hängigen Strafverfahrens aus, welches mit Urteil vom 2. Juni 2016 abgeschlossen wurde. Auch als das vorliegende Strafverfahren seinen Gang nahm – mithin die Eröffnung der Untersuchung gegen den Beschuldigten am 21. September 2016 erfolgt war (pag. 2) – bestellte dieser bei der Straf- und Zivilklägerin ohne Zahlungswillen un- verfroren weiter. Ein solches Verhalten impliziert eine ausgeprägte Einsichtslosig- keit und Unbelehrbarkeit. Das Vorleben des Beschuldigten und sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sind damit klar straferhöhend zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiteren Täterkomponenten, nämlich der persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung sowie der Strafempfindlichkeit, ergeben sich auch in den Augen der Kammer keine Gründe, die Strafe zu mindern. Der Beschuldigte ist ledig und geht seit 2006 keinem Beruf mehr nach, sondern bezieht aufgrund ge- sundheitlicher Probleme eine IV-Rente (pag. 117; pag. 661). Die auszusprechende Freiheitsstrafe hat damit weder für das familiäre Umfeld des Beschuldigten noch für seine berufliche Situation negative Folgen. Die Strafempfindlichkeit sowie die aktu- ellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind damit neutral zu gewichten. Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten insgesamt deutlich straferhöhend aus. Eine Erhöhung um rund 6 Tage (1/3 von 19 Tagen) erscheint als angemes- sen. Daraus resultiert für die vor dem Urteil vom 2. Juni 2016 (bzw. 25. November 28 2014) begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe von insgesamt 25 Tagen (7 Tage + 12 Tage + 6 Tage). 17.7 Festsetzung der Gesamtstrafe, Bildung der Zusatzstrafe Aus den vorangegangenen Erwägungen resultiert eine Freiheitsstrafe von 15 Mo- naten und 25 Tagen (15 Monate [rechtskräftige Einsatzstrafe] + 25 Tage [Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte]) als hypothetische Gesamtstrafe. Um die Zusatz- strafe festzusetzen, ist davon nunmehr die rechtskräftige Grundstrafe von 15 Mo- naten abzuziehen. Die auszufällende Zusatzstrafe beläuft sich damit auf eine Frei- heitsstrafe von 25 Tagen. 18. Strafzumessung für den gewerbsmässigen Betrug Nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in einem zweiten Schritt die Strafe für die Delikte respektive das begangene Delikt nach dem Ersturteil, vor- liegend also für den gewerbsmässigen Betrug, festzusetzen. Hat das urteilende Gericht ein gewerbsmässiges Delikt zu beurteilen, von dem der eine Teil der Einzeltaten vor und der andere nach einer früheren Verurteilung be- gangen worden ist, so hat es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Handlungen als Einheit zu betrachten, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjenigen Teil des Delikts eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3 sowie Regeste). Wie die vorangehende rechtliche Würdigung gezeigt hat (vgl. Ziff. 13), hat sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit zwischen Juni 2014 und Mai 2017 und somit teilweise vor und teilweise nach dem Ersturteil vom 24. November 2014 schuldig gemacht. Gestützt auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung sind diese Einzeltaten für die nachfolgende Strafzumessung als Einheit zu betrachten und fallen zudem in den Teil nach dem Ersturteil, zumal die letzte, angeklagte Einzeltat am 25. Mai 2017 erfolgte. Zudem war dem Beschuldigten auch im Zeitraum von Juni 2014 bis Mai 2017 nicht bei sämtlichen Bestellungen Er- folg beschieden. Gemäss BGE 123 IV 113 geht der Versuch indes im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf, wenn der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte begeht und er dabei gewerbsmässig handelt. 18.1 Tatkomponenten Die Vorinstanz hat hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs sämtliche relevanten Aspekte umfassend und ausführlich in Erwägung gezogen (pag. 738 ff., S. 52 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreffend die objektive Tatschwere hält die Kammer unter dem Titel der Schwere der Verletzung fest, dass eine Vielzahl von einzelnen deliktischen Bestellvorgängen über einen relativ langen Zeitraum von insgesamt fast drei Jahren hinweg zur Beur- teilung steht und der Deliktsbetrag mit CHF 87'565.65 massiv gravierender ausfällt, als dies in vorangehender Ziff. 17 der Fall war. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns auch nach Ansicht der Kammer das Vorgehen des Beschuldigten als perfid und dreist zu bezeichnen. Der Beschuldigte nutzte das System der Straf- und Zivilklägerin gezielt aus und wählte sich damit auch sein Op- fer nicht zufällig aus. Die Vorinstanz hielt denn auch zutreffend fest, dem Beschul- 29 digten seien offensichtlich keine Anstrengungen zu viel gewesen. Wer für jede neue Bestellung ein neues Konto eröffnet und damit einen neuen Namen sowie ei- ne neue E-Mail-Adresse kreiert, gezielt alte Computer kauft, um so neue IP- Adressen zu generieren und schliesslich auch hinsichtlich der Lieferadresse bunt variiert, um das Opfer zu täuschen, offenbart eine erhebliche kriminelle Energie. Auf der Seite des subjektiven Tatverschuldens gilt auch an dieser Stelle, dass der Beschuldigte zwar direktvorsätzlich handelte, dies jedoch dem Tatbestand des ge- werbsmässigen Betrugs immanent und daher neutral zu werten ist. Ferner hätte sich die Tat ohne Weiteres vermeiden lassen, was aber ebenfalls neutral zu werten ist. Das Tatverschulden ist nach dem Gesagten und mit Blick auf den Strafrahmen noch als leicht einzustufen. Die Kammer veranschlagt für den gewerbsmässig be- gangenen Betrug unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkom- ponenten eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Aufgrund der versuchten Begehun- gen im Umfang von CHF 29’060.00 ist die Strafe noch zu reduzieren; dafür kann auf die Ausführungen unter Ziff. 17.4.2 verwiesen werden. Die Strafe wird um einen Monat auf eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten reduziert. 18.2 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführun- gen der Vorinstanz (pag. 740 f., S. 54 f.) sowie jene unter vorangehender Ziff. 17.6 verwiesen werden. Die Täterkomponenten führen insgesamt zu einer Erhöhung um 3 ½ Monate auf insgesamt 14 ½ Monate Freiheitsstrafe. 19. Addition Die unter Ziff. 17.7 festgesetzte Zusatzstrafe sowie die Strafe für den nach dem Er- sturteil begangenen gewerbsmässigen Betrug (Ziff. 18.1.2) sind nun zu addieren (25 Tage + 14 ½ Monate). Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von gut 15 Mona- ten als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2016. 20. Konkretes Strafmass Wie eingangs unter Ziff. 5 bereits erwähnt, ist die Kammer aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gebunden. Es bleibt, auch wenn die Kammer im Ergebnis eine leicht höhere Strafe ausgefällt hätte, bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten. 21. Vollzug Ausgehend von den einschlägigen Vorstrafen, der Delinquenz während laufender Probezeit sowie dem weiter anhaltenden straffälligen Verhalten des Beschuldigten während laufenden Strafverfahrens ist von einer schlechten Legalprognose auszu- gehen. Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB verlangt, um von einem Strafvollzug abzusehen, sind nicht ansatzweise erkennbar. Dies hat auch die Vorinstanz zutreffend und umfassend erläutert (pag. 742 f., S. 56 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Überdies wurde die Rückfallgefahr des Beschul- digten zur erneuten Begehung von Straftaten aus dem Bereich der Eigentumsde- 30 linquenz als mittel bis hoch bzw. hoch eingestuft (pag. 562 [Gutachten vom 11. April 2014] und pag. 622 f. [Gutachten vom 10. Juli 2019]). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 22. Anrechnung Polizeihaft Die vom Beschuldigten ausgestandene Polizeihaft (26. September 2016) von ei- nem Tag wird Art. 51 StGB folgend vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerech- net. V. Widerruf 23. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer ver- längern. Der Beschuldigte wurde, wie bereits mehrfach erwähnt, am 2. Juni 2016 durch das Obergericht des Kantons Bern zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Ge- währung des bedingten Vollzugs sowie unter Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte, welche allesamt in der Zeit von Januar 2014 bis Mai 2017 begangen wurden, fallen damit zumindest teilweise in die Probezeit, weshalb der Widerruf des bedingten Strafvollzugs zu prü- fen ist. Die Vorinstanz führte dazu aus, im Sinne einer letzten Chance sei dem Antrag so- wohl der Staatsanwaltschaft wie auch der Verteidigung zu entsprechen und auf den Widerruf zu verzichten. Es sei denkbar und möglich, dass der Beschuldigte durch die nun zu vollziehende Freiheitsstrafe von 15 Monaten, verbunden mit einer Ver- längerung der Probezeit, vom zukünftigen Delinquieren abgehalten werde, da ihm ansonsten auch der weitere Vollzug einer 15-monatigen Freiheitsstrafe drohe. Der Beschuldigte habe es zudem geschafft, trotz schlechter, gutachterlich festgestellter Prognose zumindest für eine gewisse Zeit delinquenzfrei zu leben. Der mit Urteil vom 2. Juni 2016 gewährte bedingte Vollzug werde nicht widerrufen, die Probezeit allerdings um zwei Jahre verlängert (pag. 744, S. 58 der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Diesen Erwägungen kann vorliegend zwar nur bedingt gefolgt werden. Unter Be- zugnahme auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 21 und insbesondere mit Blick auf die gutachterlich prognostizierte hohe Rückfallgefahr würde sich ein Wi- derruf des mit Urteil vom 2. Juni 2016 gewährten bedingten Vollzugs ohne Weite- res aufdrängen. Die Kammer ist indessen an das Verschlechterungsverbot gebun- den, womit eine anderweitige Entscheidung diesem zuwiderlaufen würde. Vom Wi- derruf des bedingten Vollzugs ist demnach abzusehen. Die Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre erscheint angemessen. Die Vertei- digung brachte keine Argumente vor, weshalb die Probezeit lediglich um ein Jahr 31 verlängert werden sollte (pag. 795, S. 8 der Berufungsbegründung); solche wären denn auch nicht ersichtlich. Da die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit er- folgt, beginnt sie am Tag der Anordnung, mithin ab Datum des vorliegenden Urteils, zu laufen (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB). VI. Zivilpunkt 24. Hinsichtlich des Zivilpunktes kann, was die rechtlichen Grundlagen dazu anbelangt, vorab vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 745, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte verlangte mit Berufungsbegründung vom 1. Juli 2020 die Abwei- sung der Zivilklage, zumal diese durch die Straf- und Zivilklägerin nur unzureichend substantiiert worden sei. Es seien zudem keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Substantiierung der Forderung nicht bereits bis zum Zeitpunkt der Hauptverhand- lung vor der Vorinstanz hätte möglich sein sollen (pag. 794 f., S. 7 f. der Beru- fungsbegründung). Gestützt auf die Empfangsbescheinigung vom 24. August 2017 (pag. 274 ff.) ge- langte die Vorinstanz zum Ergebnis, der effektiv entstandene Schaden könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht ermittelt werden. Auf der Empfangsbescheinigung sei zwar jeweils vermerkt, ob die zurückgesandten Gegenstände «neu», «vermutlich neu», «gebraucht», «schmutzig» etc. seien, inwiefern die Straf- und Zivilklägerin die neu- en Gegenstände jedoch habe weiterverkaufen können und ob dies zum vollen oder zu einem herabgesetzten Preis geschehen sei, sei nicht bekannt. Es sei überdies auch nicht bekannt, ob die «gebrauchten» oder «schmutzigen» Bekleidungsstücke (recte: Kleidungsstücke) der Vernichtung zugeführt worden seien. Die Zivilforde- rung sei dementsprechend dem Grundsatze nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg zu verweisen (pag. 745, S. 59 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind vorliegend nicht zu beanstanden. Der effek- tiv entstandene Schaden kann durch die Kammer zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht ermittelt werden. Die Zivilklage ist deshalb und nicht zuletzt auch aufgrund des hier ebenfalls geltenden Verschlechterungsverbots dem Grundsatz nach gut- zuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten und Entschädigung 25. Verfahrenskosten 25.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend werden die erstinstanzli- chen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 23'331.30 (sich zusammen- setzend aus Gebühren im Umfang von CHF 8'887.50 sowie Auslagen von CHF 14'443.80; exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung), dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 32 25.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich, weshalb er die gesamten oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00, zu tragen hat (ex- kl. Kosten für die amtliche Verteidigung). Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine besonderen Kosten ausgeschie- den. 25.3 Verfahrenskosten im Widerrufsverfahren Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten für das Widerrufsverfahren im erstin- stanzlichen Verfahren die Kosten im Umfang von CHF 300.00; dabei bleibt es vor- liegend. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen zudem auch die für die Beurteilung des Widerrufs entstandenen oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 300.00 zu Lasten des Beschuldigten. 26. Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 26.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- anwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wurde von der Vorinstanz auf CHF 11‘062.60 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, wovon der geleistete Vor- schuss durch den Kanton Bern im Umfang von CHF 7‘198.45 abzuziehen ist, aus- machend total CHF 3‘864.15 (pag. 746, S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Diese Entschädigungsregelung ist nicht zu beanstanden. Rechtsanwalt B.________ ist für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren nach Ab- zug des bereits geleisteten Vorschusses mit CHF 3'864.15 zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von ins- gesamt CHF 11'062.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'629.45 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 26.2 Oberinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 24. Juni 2021 machte Rechtsanwalt B.________ für das obe- rinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'528.25 geltend (pag. 839 f.). Die geltend gemachte Entschädigung gibt grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Einzig der verbuchte Aufwand «Telefon Klient (hat neues Verfahren)» im Umfang von 10 Minuten wird von der Kammer gestrichen, zumal nur Aufwendungen für das vorliegende Strafverfahren zu vergüten sind. Rechtsanwalt B.________ wird somit für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren im Umfang von 20 ¼ Stunden entschädigt, ausmachend CHF 4'493.80 (inkl. Auslagen und MWSt). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 4'493.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz 33 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'090.45 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Verfügungen Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 34 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des gewerbsmässigen Betrugs, teilweise als Versuch begangen im Zeitraum vom 25. Juni 2014 bis am 25. Mai 2017 in D.________, E.________, F.________, G.________, H.________ und I.________ z. N. von C.________ im Deliktsbetrag von CHF 87‘565.65; 2. des Betrugs, begangen im Februar 2014 in E.________ z. N. von C.________ im Deliktsbetrag von CHF 490.00; 3. des versuchten Betrugs, mehrfach begangen von Januar bis Februar 2014, in E.________ z.N. von C.________ im Deliktsbetrag von CHF 1‘220.00 und in Anwendung der Artikel 22, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 2, 51, 146 Abs. 1 und 2 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt 1. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die ausgestandene Polizeihaft (26. September 2016) von einem Tag wird vollumfäng- lich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 23'331.30; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00. 35 II. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.48 200.00 CHF 4’496.65 Auslagen MWST-pflichtig CHF 324.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4’821.15 CHF 385.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’206.85 volles Honorar CHF 5’620.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 324.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5’944.50 CHF 475.55 Total CHF 6’420.05 nachforderbarer Betrag CHF 1’213.20 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.30 200.00 CHF 5’260.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 177.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’437.10 CHF 418.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’855.75 volles Honorar CHF 6’575.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 177.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’752.10 CHF 519.90 Total CHF 7’272.00 nachforderbarer Betrag CHF 1’416.25 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfah- ren mit CHF 11‘062.60 abzüglich des mit Verfügung vom 17. September 2018 ge- währten Vorschusses im Umfang von CHF 7‘198.45, ausmachend total CHF 3'864.15. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'062.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'629.45 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 36 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.25 200.00 CHF 4’050.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 122.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’172.50 CHF 321.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’493.80 volles Honorar CHF 5’062.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 122.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’185.00 CHF 399.25 Total CHF 5’584.25 nachforderbarer Betrag CHF 1’090.45 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'493.80. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'493.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'090.45 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. 1. Der A.________ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2016 für eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerru- fen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2. Die Probezeit wird um zwei Jahre verlängert (Art. 46 Abs. 2 StGB). 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren im Umfang von CHF 300.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. IV. Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. Die Zivilklage wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zi- vilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 37 V. Weiter wird verfügt: Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). VI. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. V.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv und Ur- teilsbegründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 10. August 2021 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 38