unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 6'890.45 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren. II. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO erkannt: 1. Die Zivilklage von C.________ wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine separaten Verfahrens- oder Parteikosten ausgeschieden. III. 1. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin C.________, Rechtsanwältin D.________, wurde/wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt (ab 20. Juni 2018):