561 f.) bestimmt. Entsprechend wird für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren Rechtsanwältin D.________ eine Entschädigung von CHF 4'643.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Hinsichtlich der Rück- und Nachzahlungspflicht gilt das unter Ziff. IV.15.2.2 hiervor Ausgeführte. 61 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.