Dem Beschuldigten ist demnach für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 6'890.45 (Arbeitsaufwand von 25 Stunden zu CHF 250.00, Auslagen von CHF 147.80 und Mehrwertsteuer von CHF 492.65) auszurichten. 15.3.2 Unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin vor oberer Instanz durch Rechtsanwältin D.________ wird gemäss der als angemessen erachteten Kostennote vom 18. Februar 2021 (pag. 561 f.) bestimmt.