Bezüglich dieser Vorgehensweise kann auf das unter Ziff. IV.15.2.1 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. Die Kammer erachtet auch hier den geltend gemachten Aufwand von 25 Stunden als angemessen. Dieser wird zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.00 entschädigt. Zudem werden auch hier die aufgeführten 50 Fotokopien mit CHF 0.40 pro Kopie berücksichtigt. Dem Beschuldigten ist demnach für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 6'890.45 (Arbeitsaufwand von 25 Stunden zu CHF 250.00, Auslagen von CHF 147.80 und Mehrwertsteuer von CHF 492.65) auszurichten.