60 durch den Staat (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Hinsichtlich der Privatklägerin ist dies Folge der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Art. 30 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) auch für das unentgeltlich verbeiständete Opfer gilt, welches Zivil- oder Strafklage führt. Gemäss dieser Bestimmung müssen das Opfer und seine Angehörigen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten.