Entsprechend wird Rechtsanwältin D.________ für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'931.55 entschädigt (vgl. Urteile des BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2, 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Weder den Beschuldigten noch die Privatklägerin treffen Rück- oder Nachzahlungspflichten in Bezug auf die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Hinsichtlich des Beschuldigten ergibt sich dies aus dem Freispruch bzw. dem vollständigen Obsiegen in oberer Instanz und damit der Tragung der Verfahrenskosten