Zudem werden die aufgeführten 400 Fotokopien mit CHF 0.40 pro Kopie berücksichtigt. Demzufolge ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 11'074.35 (Arbeitsaufwand von 40 Stunden zu CHF 250.00, Auslagen von CHF 282.60 und Mehrwertsteuer von CHF 791.75) auszurichten. 15.2.2 Unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwältin D.________, für das erstinstanzliche Verfahren wird bestätigt. Entsprechend wird Rechtsanwältin D.______