41 KAG in Verbindung mit Art. 17 PKV von CHF 12'528.00. Zuzüglich der Auslagen von insgesamt CHF 522.60 und Mehrwertsteuer von 7.7 % ergeben sich nach dieser Berechnung Parteikosten in der Höhe von CHF 14'055.50. Die Kammer entschädigt jedoch praxisgemäss den tatsächlich angefallenen Aufwand und erachtet die von Rechtsanwältin B.________ ausgewiesenen 40 Stunden als angemessen. Dieser wird zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.00 entschädigt. Zudem werden die aufgeführten 400 Fotokopien mit CHF 0.40 pro Kopie berücksichtigt.