Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 14'380.40 festgesetzt und zufolge seiner erstinstanzlichen Verurteilung dem Beschuldigten auferlegt. Angesichts des oberinstanzlich erfolgten Freispruchs sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 14'380.40 dem Kanton Bern aufzuerlegen. 14.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).