III. Zivilpunkt Die Straf- und Zivilklägerin beantragt oberinstanzlich eine Genugtuung in der Höhe von CHF 14'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 6. Oktober 2017 und gründet ihren Anspruch auf den Vorwurf der Vergewaltigung (pag. 553 f.). Dem Beschuldigten konnte gemäss Beweisergebnis der Vorwurf der Vergewaltigung nicht nachgewiesen werden und der Beschuldigte ist entsprechend freizusprechen (vgl. dazu die Ausführungen unter Erw. II.13.). Damit entfällt die Anspruchsgrundlage für die Zusprechung einer Genugtuung.