Dies bedeutet umgekehrt nicht, dass die Kammer zur Überzeugung gelangt wäre, es sei gar nichts oder überhaupt nie etwas passiert. Den Beweis für die Vergewaltigung, wie sie in der Anklageschrift umschrieben ist, erachtet die Kammer aufgrund des Gesagten jedoch als nicht rechtsgenüglich erbracht. Der Beschuldigte ist daher nach dem Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» (Art. 10 Abs. 3 StPO) freizusprechen.