Auch die karge Schilderung des Kerngeschehens lässt sich demnach nicht weder mit dem behaupteten, fast komatösen Zustand erklären und noch damit, dass sich die Privatklägerin geniert hätte, nähere Angaben zum sexuellen Akt an sich zu machen. Insgesamt bleiben aus Sicht der Kammer nicht nur unerhebliche Zweifel daran, dass sich der angeklagte Sachverhalt tatsächlich so abgespielt hat. Dies bedeutet umgekehrt nicht, dass die Kammer zur Überzeugung gelangt wäre, es sei gar nichts oder überhaupt nie etwas passiert.