Wie gezeigt ergeben sich jedoch auch Unstimmigkeiten und Widersprüche, die gegebenenfalls mit dem behaupteten Grad der Trunkenheit erklärt werden könnten, der wiederum jedoch wie ausgeführt nicht erstellt ist und sich mit dem Zustand sowie dem Verhalten der Privatklägerin vor und nach dem geschilderten Übergriff teilweise kaum in Einklang bringen lässt. Auch die karge Schilderung des Kerngeschehens lässt sich demnach nicht weder mit dem behaupteten, fast komatösen Zustand erklären und noch damit, dass sich die Privatklägerin geniert hätte, nähere Angaben zum sexuellen Akt an sich zu machen.