Konkretes zu seinen Ungunsten kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. In den Aussagen der Privatklägerin, auf denen die Anklage praktisch ausschliesslich basiert, finden sich sodann zwar diverse Realkennzeichen, welche für deren Erlebnisbasiertheit sprechen. Wie gezeigt ergeben sich jedoch auch Unstimmigkeiten und Widersprüche, die gegebenenfalls mit dem behaupteten Grad der Trunkenheit erklärt werden könnten, der wiederum jedoch wie ausgeführt nicht erstellt ist und sich mit dem Zustand sowie dem Verhalten der Privatklägerin vor und nach dem geschilderten Übergriff teilweise kaum in Einklang bringen lässt.