13. Beweisergebnis Der angeklagte Sachverhalt wird vom Beschuldigten vollständig bestritten und es gibt keine objektiven Beweise für die ihm zur Last gelegte Tat. Die Aussagen und das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren mögen zwar merkwürdig oder unpassend erscheinen und sind teilweise auch dazu geeignet, zum Verdacht beizutragen, dass zwischen ihm und der Privatklägerin etwas vorgefallen sein muss. Konkretes zu seinen Ungunsten kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden.