Den weiteren Ausführungen ist aber zu entnehmen, dass dieser Übergriff als gegeben erachtet wird, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Insgesamt ist wie bereits ausgeführt erkennbar, dass die Privatklägerin eine grosse Wut gegen den Beschuldigten hegte, allerdings ist mit Blick auf die weiteren Angriffe gegenüber Drittpersonen und ihrem psychischen Zustand nicht ausgeschlossen, dass der Ursprung dieser Emotionen auch von einem anderen Umstand herrühren könnte.