Ebenfalls ist dem Bericht vom 8. Februar 2019 zu entnehmen, dass die Privatklägerin bereits mehrere Missbrauchserfahrungen in der Kindheit sowie im Erwachsenenalter habe durchmachen müssen, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass Erinnerungen in Zusammenhang mit einem früheren Missbrauch in Kombination mit Alkoholmissbrauch zu derartigen Auseinandersetzungen geführt haben könnten. Zwar liege laut Arztbericht vom 14. März 2019 eine eindeutige Kausalität zwischen dem sexuellen Übergriff und dem weiteren Gesundheitsschaden der Privatklägerin vor. Hierbei ist aber zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 5. März 2019 (pag. 200 f.) einen Bericht beim W._