die Privatklägerin ihre Anzeige zurückziehen wollte. An dieser Stelle ist nochmals auf die Frage zurückzukommen, wie die starken Emotionen und Angriffe der Privatklägerin gegen dem Beschuldigten zu erklären sind. Es wurde bereits erwähnt, dass die vom Beschuldigten angeführten Gründe nicht zu überzeugen vermögen. Allerdings ist auch zu bemerken, dass die Privatklägerin nicht nur den Beschuldigten, sondern auch AN.________, die Polizisten und insbesondere AM.________ angriff, welche mit dem Vorfall vom 5./6. Oktober 2017 nichts zu tun hatten.