___ zu gehen, um weiter zu trinken. Dies mutet allerdings merkwürdig an, wenn man davon ausgeht, die Privatklägerin sei an diesem Ort, wenige Tage zuvor, vom Beschuldigten vergewaltigt und dadurch erheblich traumatisiert worden. Weiter erstaunt in diesem Zusammenhang, dass die Privatklägerin offenbar im Dezember 2017 ihre Anzeige zurückziehen wollte, dann aber zwei Monate später den Beschuldigten verbal und körperlich am U.________ S.________ attackierte, wobei hier allerdings unklar bleibt, gegen wen und wegen was (Vergewaltigung oder Auseinandersetzung im N.________) die Privatklägerin ihre Anzeige zurückziehen wollte.