_] um 22:00 Uhr geschlossen habe und sie noch beschlossen hätten, weiterzuziehen. Sie seien Richtung Bar BC.________ und des BD.________ gelaufen. Da beide Lokale geschlossen gewesen seien, seien sie wieder zum U.________ gegangen. Als sie sich hätten verabschieden wollen, habe jemand die Idee gehabt, ins N.________ mit dem Taxi zu gehen (Aussagen O.________ vom 7. November 2017 [O 18 3152], Z. 48 ff.). Diese Angaben erwecken nicht den Eindruck, die Privatklägerin habe von Anfang an den Plan verfolgt, mit dem Beschuldigten zu sprechen, sondern vielmehr, dass nach Schliessung des T.________ spontan der Gedanke aufgekommen ist, ins N.________ zu gehen, um weiter zu trinken.