Auch die Erklärung, die Privatklägerin habe aufgrund eines Loyalitätskonflikts zuerst mit dem Beschuldigten sprechen wollen, ist, auch mit Blick auf die Aussagen der Privatklägerin, sie hätte dem Beschuldigten vielleicht sogar verziehen, wenn er sich bei ihr entschuldigt hätte, nicht abwegig. Allerdings steht diese Erklärung wiederum in Widerspruch zu den Aussagen von P.________, wonach die Privatklägerin nach einer Weile die Idee gehabt habe, ins N.________ zu gehen, um dort weiter zu trinken (Aussage P.________ vom 8. November 2017 [O 18 3152], Z. 25 f.) und von O.________, wonach das Lokal [T.________] um 22:00 Uhr geschlossen habe und sie noch beschlossen hätten, weiterzuziehen.