56 din der Privatklägerin ausgeführt ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn Vergewaltigungsopfer nicht direkt zur Polizei gehen. Es erscheint weiter plausibel, wenn die Privatklägerin nach der Schlägerei den Entschluss fasste, nunmehr auch den Vorfall der Vergewaltigung anzeigen zu wollen. Auch die Erklärung, die Privatklägerin habe aufgrund eines Loyalitätskonflikts zuerst mit dem Beschuldigten sprechen wollen, ist, auch mit Blick auf die Aussagen der Privatklägerin, sie hätte dem Beschuldigten vielleicht sogar verziehen, wenn er sich bei ihr entschuldigt hätte, nicht abwegig.