Das Kerngeschehen beschrieb sie dann relativ oberflächlich, weil sie so betrunken gewesen sei. Zum Akt selbst konnte sie keine Details nennen und führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie wolle diesbezüglich nicht ins Detail gehen, was nachvollziehbar wäre, hätte sie Mühe über intime Details zu sprechen. Gerade dies trifft allerdings gemäss ihren eigenen Angaben nicht zu, gab sie doch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch an, sie habe keine Probleme damit, Fragen über die Intimsphäre zu beantworten. Die Entstehungsgeschichte der Anzeige der Privatklägerin erscheint demgegenüber unverdächtig.