55 2017] unter starkem Alkoholeinfluss stand. Ebenfalls als erwiesen erachtet werden kann, dass die Privatklägerin in Bezug auf die vorgenannten Vorfälle am U.________ S.________ trotz oder wegen des Alkoholeinflusses erhebliche Kräfte entwickeln konnte. Dies geht sowohl aus den Verletzungsbildern von AM.________ als auch aus den übereinstimmenden Schilderungen der an den Vorfällen beteiligten Personen hervor, wonach es jeweils der Zuhilfenahme Dritter bedurfte, um die Privatklägerin abzuwehren, aber auch aus den Schlussbemerkungen der Polizei,