Abschliessend kann somit nicht erstellt werden, wie viel Alkohol die Privatklägerin tatsächlich getrunken hat. Klar erscheint nur, dass sie am besagten Abend sicherlich eine gewisse Betrunkenheit aufwies. Indessen bestehen für die Kammer erhebliche Zweifel, ob die Privatklägerin derart stark – wie von ihr geltend gemacht – alkoholisiert war, zumal das im offensichtlichen Widerspruch zu ihren weiteren Angaben und den Aussagen des Zeugen Q.________ steht. Die Vorfälle am U.________ S.________ haben zudem gezeigt, dass sich die Privatklägerin in angetrunkenen resp. betrunkenem Zustand sehr wohl zur Wehr setzen kann. Entgegen ihren Aussagen ist davon auszugehen, dass sie anlässlich der