__ helfen dabei nicht entscheidend weiter, da unklar bleibt, wie viel er selber getrunken hatte, inwiefern er also den Zustand der Privatklägerin einschätzen konnte, und wie viel Whisky die Privatklägerin nach seiner Verabschiedung noch konsumierte. Zwar gab die Privatklägerin doch mit Bestimmtheit an, dass sie für CHF 80.00 Whisky getrunken habe, was aber wiederum im Widerspruch zu ihrer Aussage, sie habe nach jedem Drink direkt bezahlt, und dem behaupteten Zustand der Volltrunkenheit steht. Abschliessend kann somit nicht erstellt werden, wie viel Alkohol die Privatklägerin tatsächlich getrunken hat.